Thema von dr.arndt im Forum Gebrauchsanleitung für...
Liebe Freunde,
was ich Euch früher als "Stammtisch" näher bringen wollte, findet Ihr nun unten rechts, ganz unten " Lust auf eine Online-Plauderei?"
Bitte anklicken.
Ihr habt dann die Chance, Euch mit allen Forumsmitgliedern, die auch gerade online bzw. eingeloggt sind, - schriftlich - zu unterhalten. Bitte ausprobieren, liebe Freunde.
Thema von dr.arndt im Forum Kolloquium kirchenrech...
Der Rechtshof der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen gibt seine bisherige Rechtsprechung auf:
Mit Beschluss vom 13.11.2014 Az: Konf R 5/13 hat das vorgenannte Gericht den Gegenstandswert des Verfahrens, in dem es um die Versetzung in den Wartestand ging, (unanfechtbar) auf 30.684,48 € gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 ReHO festgesetzt und zwar unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Bisher hatte das Gericht regelmäßig nur einen Gegenstandswert von 5.000,00 € gem. § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Der Rechtshof orientiert sich jetzt an BVerwG v. 13.09.1999; 2 B 53.99 NVZ-RR 2000,188.(Zweijahresbetrag der Differenz der Monatsbezüge).
§§ 79 + 80 PfDG der EKD ( ehemals "Ungedeihlichkeitsverfahren")
Im März 2014 hatte ich hier im David-Forum unter
"Aus der Vorstandsarbeit, Prozessbeobachtung" über eine Gerichtsverhandlung vor dem Kirchengericht der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 28.03.2014. berichtet.
Ein paralleler Bericht von Forumsmitglied Robin ebenfalls mit ausführlicher Diskussion erschien im Forum weiter oben unter "Berichterstattung über Mobbing in der evangelischen Kirche", unter dem Titel "Eine Gerichtsverhandlung".
Der Pastoralpsychologe Dr. Traugott Schall zitiert in seinem jüngsten Artikel im Deutschen Pfarrblatt "Ade, Freiheit der Verkündigung" aus den Prozessakten dieses Prozesses.
Inzwischen können wir über den weiteren Hergang des Verfahrens berichten. Es gibt neue Nachrichten:
Zunächst der weitere Verlauf der Ereignisse:
Am Tage der mündlichen Verhandlung am 28.März 2014 war vereinbart worden, einen Vergleich anzustreben. Die Landeskirche sollte die Versetzung in den Wartestand des betroffenen Pastors rückwirkend aufheben und die in diesem Zusammenhang einbehaltenen 25% seiner Bezüge nachzahlen. Es sollte gemeinsam für den betroffenen Pfarrer eine Beauftragung gefunden werden, in der er bei vollen Bezügen in der Kirche weiterarbeiten könne. Der Pastor sollte sich im Gegenzug bereit erklären, seine bisherige Gemeindepfarrstelle aufzugeben. Dieser Vergleich wurde in der dafür vorgesehenen Frist von 3 Monaten erreicht.
Die Kirche hat den Beschluss zum Wartestand rückwirkend aufgehoben und die einbehaltenen Bezüge in Höhe von etwas über 7.000,- € nachgezahlt. Ebenfalls zahlt die Kirche dem Pastor wieder seine ihm gesetzlich zustehenden vollen Bezüge. Der Pastor hat einer Versetzung in einen anderen Kirchenkreis der Hannoverschen Landeskirche zugestimmt. Er ist seitdem " Pfarrer der Landeskirche" und hat einen Auftrag "zur Mitarbeit im Kirchenkreis". Seine Aufgaben sind zu 25% Altenheimseelsorge und zu 75 % "Vertretung, Entlastung und Ergänzung der Arbeit der Pastorinnen und Pastoren in den Gemeinden des Kirchenkreises". Er ist also sozusagen der "Springer" im seinem neuen Kirchenkreis.
Das Gericht hat also in der Hauptsache kein Urteil gefällt. Es musste aber noch festlegen, welche der streitenden Parteien die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hat. So musste im Anschluss an die Hauptverhandlung dennoch eine Entscheidung getroffen werden, die in ihrer Begründung auch inhaltlich Stellung nimmt!
Obwohl der Kirchenvorstand am Ende die Versetzung des von ihm nicht mehr gewünschten Pastors erreicht hat, kann man bei dieser Kostenentscheidung des Gerichts doch von einem deutlichen Sieg für den Pastor sprechen, denn:
Wenn es in der Hauptverhandlung per Urteil zu einer Entscheidung gekommen wäre, hätte das Gericht die Versetzungsentscheidung der Landeskirche aller Voraussicht nach kassiert.
Nicht ganz leicht zu verstehen ist im Text die bei Gericht übliche Fachsprache: Z.B. wird der betroffene Pastor "der Kläger" genannt, weil er gegen den von der Landeskirche ausgesprochenen Versetzungsbescheid geklagt hatte. Die Landeskirche musste vor Gericht diesen angefochtenen Bescheid verteidigen. Sie wird deshalb "der Beklagte" genannt.
Wir bringen hier den Wortlaut diese gerichtlichen Entscheidung im Auszug um ca 30 % gekürzt:
" Rechtshof der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen Konf R 5/13
Beschluss
In der Verwaltungssache des Pastors X... ,Kläger, gegen das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, ... Beklagter, hat der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ... am 15. September 2014 durch den Berichterstatter beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und bleibt nur noch wegen der Kosten anhängig. Daher hat das Gericht das Verfahren einzustellen und über die Kosten des Verfahrens ... zu entscheiden. Die Kostenentscheidung des Gerichtes richtet sich grundsätzlich danach, welchem Beteiligten bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich die Kosten auferlegt worden wären. Für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache maßgebend, wobei der in § 161 Abs.2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht an einer weiteren Sachaufklärung und Beweiserhebung sowie an einer abschließenden Prüfung rechtlicher Zweifelsfragen hindert. ... Danach entspricht es hier billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. ... Die Kosten sind deshalb vorliegend dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage gegen die Versetzung des Klägers in den Wartestand im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. ... Es ist vorliegend zweifelhaft, ob von einer endgültigen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kirchenvorstand und dem Kläger, also einer Zerrüttung, gesprochen werden kann. Zweifel daran ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Anhörung der Kirchenvorstandsmitglieder durch den Ermittlungsführer am 27. März 2013 hat deutlich gemacht, worin die Schwächen des Klägers in seiner Amtsführung in der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde XY gelegen haben, die die Mitglieder des Kirchenvorstandes gegen den Kläger aufgebracht und die letztlich das vorliegende Verfahren ausgelöst haben. Es waren die erheblichen Schwächen des Klägers in der Arbeitsorganisation, der Administration, der Verwaltung. Die Erhebungen vermitteln das Bild eines Pastors, der sich mit großem Eifer den Aufgaben in einer Kirchengemeinde widmet, die ihn persönlich interessieren, etwa einer Darstellung der Baugeschichte der ... Kapelle in ... oder der Integration einer Ein-Euro-Kraft... . Allerdings muss sich der Kirchenvorstand, erst seit fünf Monaten im Amt, fragen lassen, warum er nicht versucht hat, diesen Problemen etwa dadurch zu begegnen, dass ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes mit dem Vorsitz in diesem Gremium beauftragt wird. ... Es entsteht so der Eindruck, dass die Frage, ob man die organisatorischen Mängel des Klägers dadurch hätte auffangen können, dass man ihm wenigstens von der Aufgabe entlastet, den Kirchenvorstand zu leiten, nicht in Betracht gezogen wurde. Bereits deshalb ist es zweifelhaft, eine endgültige Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen. Bei der Auslegung der vorgenannten unbestimmten Rechtsbegriffe "Zerrüttung" oder "Zerstörung des Vertrauensverhältnisses" und der damit im Zusammenhang stehenden Frage, ob das Verhältnis des Klägers zu den Mitgliedern des Kirchenvorstandes nachhaltig gestört ist, ist im Hinblick auf die Konsequenzen der gesetzlichen Vorschrift für den betroffenen Pfarrer zudem das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Versetzung in den Wartestand muss die Auslegung der §§ 83 Abs.2, 79 Abs,2 Satz 2 Nr. 5 und 80 Abs.1 und 2 PfDG.EKD aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, nämlich im Hinblick auf die Konsequenzen der gesetzlichen Vorschrift für den betroffenen Pfarrer, den Erfordernissen des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechen. ... Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt begegnet es rechtlichen Bedenken, dass der Kläger in den Wartestand versetzt worden ist, ohne dass der Möglichkeit nachgegangen wurde, eine Konfliktlösung im Wege einer Supervision oder Mediation zu erreichen. Der Senat hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass von einem Pfarrer, der sich mit den Mitgliedern des Kirchenvorstandes zerstritten hat, erwartet werden kann, dass er sich zum Wohle der Gemeinde einer Supervision stellt ( vgl. Urteil vom 15. Mai 2004 - Konf R 9/03-). Dies gilt in gleicher Weise auch für den Kirchenvorstand, zumal im konkreten Fall keine tragfähigen Gründe vorgebracht wurden, warum der Kirchenvorstand nicht bereit war, sich auf die vom Kläger mehrfach angebotene Mediation oder Supervision einzulassen. Soweit der Beklagte eingewandt hat, dass der Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung nicht nachgegangen werden muss, wenn fest steht, dass sich auf diese Weise der Konflikt gar nicht lösen lässt, ist dieser Einwand im vorliegenden Fall nicht berechtigt. Dass der Kläger erklärt hat, die Kritik sei unwahr, der Kirchenvorstand suche nach Fehlern und ignoriere seine positiven Seiten, ist kein hinreichender Beleg dafür, dass der Kläger gar nicht bereit oder in der Lage war, sich einer Mediation zu stellen und in einem solchen Verfahren auch sein eigenes Verhalten in Frage zu stellen. Der Kläger hat sich nicht völlig uneinsichtig gezeigt, er hat auch Fehler bei sich selbst gesehen, sich nicht dem Gespräch und der Kritik von anderer Seite von vornherein verweigert. ...Er selbst hat die Hoffnung geäußert, dass sich alle Probleme durch ausführliche Gespräche mit den Kirchenvorstandsmitgliedern werden bereinigen können...Der Kläger hat in einem Brief an ein Mitglied des Kirchenvorstandes (...) klargestellt, dass er möglicherweise von sich aus auf einen weiteren Dienst in der Kirchengemeinde verzichten würde, wenn er seine berufliche Situation als nicht mehr akzeptabel ansehen würde. ... So erklärt sich kein Mensch, der völlig uneinsichtig ist, und mit dem es sich nicht lohnt, im Rahmen einer Mediation oder Supervision eine Auseinandersetzung um seine Amtsführung und sein weiteres Wirken in der Gemeinde zu führen. Damit wäre der Klage aller Voraussicht nach stattzugeben gewesen, weil die angefochtene Entscheidung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt und weil auch das Verfahren rechtlichen Bedenken begegnet. Dies rechtfertigt die hier getroffene Kostenentscheidung. ... Goos "
Zur Klarstellung sei noch Folgendes erwähnt: Der Pastor hatte schon in der Anfangsphase des Versetzungsverfahrens gegen die Behauptung des Kirchenvorstandes, dass es in seiner Amtsführung erhebliche Defizite im administrativen und organisatorischen Bereich gäbe, Widerspruch eingelegt. Zur Bekräftigung seiner Aussage hatte er beim Landeskirchenamt eine schriftliche Eingabe eingereicht mit der Überschrift: "In der Kirchengemeinde ... ist alles in Ordnung". Gleichzeitig hatte er aber eingeräumt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt erschöpft gewesen sei, da er sich zu große Aufgaben vorgenommen hätte, die nicht zum Pflichtprogramm eines Pastoren gehörten. Ein abgewogenes Gespräch mit dem KV über die Prioritäten in der Amtsführung hatte vor dem Beginn der Krise noch nicht stattgefunden und war dann nicht mehr möglich. Das Landeskirchenamt hat bei seinen Erhebungen die Aussagen beider Parteien nicht auf ihre Berechtigung hin überprüft. Es ging nach Auffassung des Amtes nur darum zu überprüfen, ob eine "nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes" nach §§ 79 und 80 PfDG (Pfarrdienstgesetz der EKD) vorliegt oder nicht. Das Gericht hat in der hier vorgestellten abschließenden Urteilsbegründung zu den Kosten des Verfahrens nach dem "Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit" ebenfalls auf eine "weitere Sachaufklärung und Beweiserhebung" verzichtet und deshalb auch nicht mehr überprüft, ob die Behauptungen des KV zu den Defiziten des Pastors mit der Wahrheit übereinstimmen oder nicht. Dies wird angesichts der insgesamt positiven Aussagen des Begründungstextes vom Kläger hingenommen.
Freunde, ich denke diese überzeugend begründete Kostenentscheidung, gibt Hoffnung und macht Mut.
Thema von dr.arndt im Forum Aus der Vorstandsarbei...
Liebe Freunde,
die bisherige Vereins- und Vorstandsarbeit wird dadurch erschwert, dass sowohl Vereins- als auch Vorstandsmitglieder über die gesamte Republik verstreut wohnen.
Ein wenig haben wir dieses strukturelle Problem schon durch Einrichtung dieses virtuellen Forums auffangen können.
Bisher hat der über die gesamte Republik verstreute DAVID-Vorstand nur zwei- bis dreimal pro Jahr tagen und Vereinsprobleme beraten können, wobei sich zeigte, dass die dann zur Verfügung stehende Zeit auch nicht immer zur sachgerechten Beratung ausreichte.
Wir laborieren deshalb zur Zeit - durchaus erfolgreich - mit SKYPE.
Thema von dr.arndt im Forum Willkommen bei D.A.V.I.D.
Liebe Freunde,
wenn Ihr zu uns gestoßen, also bei uns registriert seid, solltet Ihr oben in der blaßblauen Zeile "FAQ" anklicken. Dort könnt Ihr weitere Einzelheiten zur Teilnahme bei uns nachlesen. Darüberhinaus werde ich hier von Zeit zu Zeit Hinweise zur Nutzung unseres Programms geben und fange aus aktuellem Anlass jetzt einmal damit an:
1. Besucherzähler:
Ganz unten auf jeder Seite befindet sich der Besucherzähler, der 1. darüber Auskunft gibt, welches unsererer registrierten Mitglieder aktuell online ist (allerdings nur unter seinem Nickname/Tarnnamen) und wieviele "Gäste" sich aktuell bei uns umsehen. 2. gibt der Besucherzähler darüber Auskunft, wieviele Forumsmitglieder und Gäste am aktuellen Tag online waren und schließlich läßt er uns 3. wissen, wie es insoweit am Vortag aussah.
Wir haben anonyme (aber ernsthafte) Briefpost erhalten, in der der Verfasser den Webmaster unseres Forums bittet, diesen Besuchszähler abzuschalten, weil er dadurch eine gewisse Überwachung der Forumsmitglieder befürchtet. Wir haben darüber beraten und können die Befürchtung nicht teilen, weil unsere Forumsmitglieder hier ohnehin nur anonym unter Decknamen operieren. Andererseits gibt uns der Besucherzähler aber wertvolle Hinweise auf die Akzeptanz unseres Forums. Wir möchten an ihm deshalb grundsätzlich festhalten. ABER:
Jedes Mitglied kann die Nennung seines Nicknames in der Präsenzanzeige selbst unterbinden:
1. oben in der blaßblauen Zeile "Einstellungen" anklicken, dann 2. Benachrichtigungen .... anklicken, dann 3. "Als online anzeigen" und 4. dort zwischen ja und nein wählen. "Nein" wählen und anschließend 5. "Speichern" drücken.
Dann erscheint unser Mitglied in unserer Präsenzsanzeige nicht mehr, wird dort lediglich noch als "Versteckter" verbucht. Wären damit Deine Bedenken, lieber Anonymus, bzw. liebe Anonyma ausgeräumt?
2. unser Chat
Diesen nennen wir "Lust auf eine Online - Plauderei?" und ist ganz unten rechts durch einen kurzen blauen Balken gekennzeichnet. Wenn dieser angeklickt wird, kann man andere Teilnehmer, die gleichzeitig online sind, zum Gespräch einladen und unkompliziert gleich loslegen.
Thema von dr.arndt im Forum Berichterstattung über...
Liebe Freunde,
Ihr habt ja wahrscheinlich unseren Thread "Entmietung" verfolgt. Dort haben wir uns darüber ausgetauscht, wie unsere Pfarrerin "X" anlässlich der Entmietung ihrer Familie von unserer Kirche im Stich gelassen wurde. Der Ehemann unserer Pfarrerin ist am 15.04.2014 verstorben.
Im vorgenannten "Thread Entmietung" hatte sich unser Robin engagiert für die Pfarrerfamilie "X" eingesetzt und sich nicht davor gescheut, die beiden mit der "Entmietung" hautnah befassten Herren namentlich zu benennen.
Einer von Ihnen hat mich jüngst in meiner Eigenschaft als verantwortlicher Administrator unseres DAVID-Forums unter Androhung kostenträchtiger gerichtlicher Maßnahmen aufgefordert, für die Löschung seines Namens in unserem Forum zu sorgen. Gegen den erhobenen Vorwurf, an der Entmietung unserer "X" aktiv beteilig gewesen zu sein, hat er sich nicht gewehrt, beanstandete lediglich, dass er im Thread von Robin namentlich als "Entmieter" benannt/geoutet wurde.
Des lieben Friedens willen, - wir haben Wichtigeres zu tun -, habe ich die von Herrn "Y" beanstandete Passage gelöscht. Sollte er gleichwohl keine Ruhe geben wollen, wird er uns richtig kennenlernen können.
Aber immerhin:
Herr "Y" nimmt wahr, was wir hier über ihn und unsere Kirche verbreiten. Das macht mir Mut!
Thema von dr.arndt im Forum Kolloquium kirchenrech...
In kirchengerichtlichen Streitigkeiten spielt der sog. Streitwert eine wesentliche Rolle bzgl. der anfallenden Anwaltskosten:
Je höher der Streitwert, desto höher die Anwaltskosten.
Das kann für den Betroffenen Fluch oder Segen sein.
Fluch dann, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist und auch sonst kein Kostenträger vorhanden ist, womit sein persönliches finanzielles Risiko steigt; "Segen" dann, wenn ein Kostenträger vorhanden ist:
Zwar ist jeder Anwalt unabhängig vom Streitwert verpflichtet, jedes Mandat mit höchter Sorgfalt zu bearbeiten, jedoch muß vermutet werden, dass sein Engagement mit dem Streitwert steigt.
Dies vorausgeschickt, möchte ich hier unter diesem Thema kirchliche Gerichtsentscheidungen sammeln und zu gegebener Zeit auch auswerten, die sich mit der Gegenstandsfestsetzung befassen. Bisher haben wir eine Spannweite von 5.000,00 € bis 55.000,00 € beobachtet.
In erster Linie wendet sich mein heutiger Beitrag an meine Anwaltskollegen, die vor den Kirchengerichten Pfarrersleut´vertreten und möchte sie herzlichst einladen sich hier einzubringen.
Dann fange ich mal an:
1. Verfassungs- und Verwaltungsgericht VELKD, RVG 5/2012 v. 07.08.2013: 55.262,48, § 22 Abs. 3 VerfO
2. Verfassungs- und Verwaltungsgericht VELKD, RVG 4/2012 v. 07.08.2013: 5.000,00 € , Begründung ebenfalls § 22 Abs. 3 VerfO, " weil keine Frage des pfarramtlichen Status des Klägers betroffen ist". In diesem Verfahren hatte sich der Kläger "nur" - erfolglos - gegen den Beginn der Erhebungen und die damit gleichsam automatisch einhergehende Abbefufung gewandt.
(Letzteres wäre eigener Diskussion wert, weil das Gericht aufzeigt, wie man sich ggfs. erfolgreich hätte wehren können)
Freunde,
wir kämpfen an vielen Fronten. Hier in diesem Unterforum versuche ich, Juristenkollegen für unsere Sache zu gewinnen, für die auch Rechtsprechung zu Streitwerten wichtig sein kann.
Ich werde hier auch künftig mir bekannt werdende Rechtsprechung zu Streitwerten veröffentlichen und hoffe auf Unterstützung meiner im Kirchenrecht tätigen Kollegen.
grds. den Rechtsweg zu staatlichen Gerichten auch Pfarrern eröffnete. Für die juristische Beurteilung dieser Entscheidung ist allerdings nicht die Presssemitteilung maßgeblich, sondern nur der authentische Text der Urteilsbegründung. Diese liegt bis zur Stunde noch nicht vor, siehe nachfolgend:
Stand von heute. Ihr seid herzlichst eingeladen, den vorgenannten Link von Zeit zu Zeit aufzusuchen, - ich tue es seit Wochen auch - , um unserer Gemeinde eines Tages verkünden zu können, dass nun auch der authentische Text der Urteilsbegründung vorliegt.
Erst dann können wir den wirklichen Wert der Entscheidung analysieren und bewerten.
Die bisher nur vorliegende Pressemitteilung gibt keinen Anlass zu Euphorie. Der dortige Kläger hatte vor allen kirchlichen Gerichten bis zur letzten Instanz verloren, wandte sich daraufhin in erster Instanz an das staatliche Verwaltungsgericht und wurde dort mit der Begründung abgebügelt, seine Klage sei unzulässig, weil ihm der Weg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten verwehrt sei.
Mit der Frage, ob seine Klage möglicherweise begründet sei, mochte und musste sich das staatliche Verwaltungsgericht nach seiner Logik nicht mehr auseinandersetzen, - eben weil die Klage unzulässig sei. Ist jedoch eine Klage bereits unzulässig, muss und darf sich ein deutsches Gericht überhaupt nicht mehr mit der Begründetheit der Klage befassen, - das bedarf unter traditionell ausgebildeten Juristen, zu denen ich mich zähle, keiner weiteren Diskussion. Nach bisheriger Rechtslehre war die Klage unzulässig.
Der dortige Kläger, aber wohl eher sein Anwalt, hat den Mut besessen, trotz juristisch ungünstiger Ausgangslage die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster zu wagen. Tja und dann ereignete sich, ich möchte es mal so nennen, das juristische Wunder von Münster.
Das dortige OVG hat mit seiner sorgfältigen Urteilsbegründung, die m.E. die argumentative Qualität einer Habilitationsschrift erreicht, mit der herkömmlichen Rechtsprechung aufgeräumt und sich nicht gescheut, die - zementierte - Rechtsprechung unseres Bundesverfassungsgerichts zu kritisieren.
Ergebnis:
Anders als das Verwaltungsgericht hielt das OVG Münster die Klage nicht für unzulässig und befasste sich folgerichtig auch mit deren Begründetheit. Das OVG verurteilte die Kirche, den Kläger unter Rechtsauffassung des OVG Münster neu (also anders) zu bescheiden. Die Kirche wurde also nicht verurteilt, den Kläger zu alten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Es gab also keinen richtigen Gewinner und auch keinen richtigen Verlierer. Die Kirche sollte nur neu, nicht unbedingt mit anderem Ergebnis, entscheiden.
Alle Wege hätte offen gestanden, auf der Basis dieses Urteils eine einvernehmliche Lösung zu suchen und auch zu finden.
Allerdings hielt es unsere Kirche für richtiger - ich möchte es rechthaberisch nennen -, Revision einzulegen. Die Revisionsinstanz gegen unseren tapferen Kläger - und seinen ebenso tapferen Anwalt - hat sie zwar im Endergebnis gewonnen; allerdings mit folgendem Ergebnis, wenn ich die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, vorbehaltlich endgültiger Veröffentlichung seiner Urteilsgründe, recht verstehe:
Anders als Generationen von Juristen gelehrt, ist Pfarrern jetzt nicht mehr grundsätzlich der Weg zu den staatlichen Gerichten verwehrt!
Welche konkreten neuen Möglichkeiten sich aus dem jüngsten Urteil erschließen, bleibt abzuwarten (s.o.).
Ihr findet dort Anmerkungen zu einem fragwürdigen Rechtsprinzip und dem Urteil eines Kirchengerichts vom 29.11.2013 von Professorin Gisela Kittel und Hans-Eberhard Dietrich, Dezember 2013. Unbedingt lesenswert.
von unserem Neumitglied Günter haben wir ja schon gelesen und ihn herzlich begrüßt! Wir hoffen sehr, dass er sich bei uns wohlfühlt und uns mit seinen Beiträgen erhalten bleibt.
Wir haben ein weiteres Neumitglied namens Trauler herzlichst zu begrüßen! Es wird sich vielleicht nicht an mich erinnern können, ich mich an Trauler um so mehr anläßlich eines unserer Jahrestreffen.
Eigentlich ist diese Rubrik dafür gedacht, dass sich Neumitglieder selbst vorstellen. Ich nutze Sie heute etwas systemfrend, um unseren Neuen Günter und unseren neuen Trauler herzlichst zu begrüßen. LG
Thema von dr.arndt im Forum Aus der Vorstandsarbei...
Liebe Freunde,
wir halten uns für verpflichtet, die kirchengerichtliche Rechtsprechung zu verfolgen und zu analysieren, ebenso wie die staatliche, soweit sie sich mit unserer Kirche befasst. Daneben versuchen wir, Prozessbeobachter zu den öffentlichen, jedermann zugänglichen, Verhandlungen unserer Kirchengerichte zu entsenden. In diesem Rahmen berichte ich über die heutige Verhandlung des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen:
Das Gericht:
Vorsitzende war Frau Meyer, ihres Zeichens hauptberuflich Präsidentin eines Oberverwaltungsgerichts, also mit bester juristischer Reputation versehen,
ihre juristischen Kollegen waren Herr Goos und Frau Karger, beide hauptberuflich als Verwaltungsrichter an staatlichen Verwaltungsgerichten tätig. Die theologischen Mitglieder des Gerichts waren Frau Pastorin Siemens und der Probst, Herr Ohainski.
Den klagenden Pfarrer nenne ich hier "X", seinen Anwalt "B".
Als Verfahrensbevollmächtigter der Kirche trat Herr Oberkirchenrat Brosch auf.
Das Publikum, die Öffentlichkeit:
Die Zuschauerplätze des Gerichtssaals 130, der sonst als Konferenzraum dient, waren voll besetzt, zum geringen Teil durch Mitglieder des Gemeindevorstands, deren Wirken erst diesen Prozess erforderlich machte, zum größeren Teil duch Pfarrer, die in ähnlicher Lage wie Pfarrer X stecken und durch uns, - Prozessbeobachter von DAVID.
Der Fall:
08/15 - Konflikt zwischen Pastor und Vorstand der Gemeinde. Angeblicher Vertrauensschwund. Demzufolge "Ungedeihlichkeit", wie man es unter dem alten Pfarrdienstgesetz nannte, demzufolge Versetzung in den Wartestand (mit Kürzung der Bezüge verbunden).
Kennen wir schon alles.
Die Verhandlung:
Sie begann mit der Berichterstattung des Herrn Goos, der den Akteninhalt referierte. Sodann übernahm die Vorsitzende, Frau Meyer, die Verhandlungsführung und von da an wurde es richtig spannend:
Zunächst machte sie richtigerweise darauf aufmerksam, dass dieser Fall nach neuem Recht zu beurteilen sei, es also nicht um die uns uns sattsam bekannte "Ungedeihlichkeit" gehe, sondern um die "nachhaltige Störung" im Sinn des neuen § 80 Pfarrdienstgesetz.. Die Vorsitzende problematisierte insbesondere, dass die Kirche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe, weil kein ernsthafter Versuch der Kirche ersichtlich geworden sei, den bestehenden Konflikt durch geeignete Maßnahmen, bspw. Mediation, zu entschärfen, zu beenden.
Als die Richterin den Vertreter der Landeskirche Herrn Oberkirchenrat Brosch fragte, wie es zu erklären sei, dass im gesamten Verlaufe des Konfliktes und des Verfahrens kein Versuch unternommen worden sei, den Konflikt durch eine Mediation zu bearbeiten und möglicherweise zu bewältigen, nahm sich der Vertreter der Landeskirche viel Zeit, um sich zu erklären. Im Mittelpunkt seiner Rede stand die Aussage, dass der Kirchenvorstand seine Ablehnung einer weiteren Zusamenarbeit mit dem betroffenen Pastor so eineutig zum Ausdruck gebracht habe, dass es für eine Mediation keine Aussicht auf Erfolg mehr gebe.
Als die Richterin durchblicken ließ, dass das Gericht möglicherweise zugungsten des Pastoren entscheiden würde, stellte Herr Brosch in Aussicht, dass die Kirche dann sogleich in Revision gehen würde, oder dass sie zunächst die vorgetragenen Defizite in der Verhandlungsführung abarbeiten und dann - bei erwartetem negativen Ergebnis - einen neuen Abberufungsantrag stellen würde. Er machte damit deutlich, dass es für den Kirchenvorstand und für das Landeskirchenamt kein zurück mehr gebe, aus der einmal getroffenen Entscheidung der Versetzung.
Daraufhin machte die Richterin den Vorschlag, einen Vergleich auszuhandeln, bei dem erreicht werden solle, dass der betroffene Pastor möglichst unbeschädigt und ohne Gehaltseinbussen in einer anderen Aufgabe in der Kirche weiterarbeiten könne.
Nach einer kurzen Verhandlungspause zur Besprechung mit seinem Anwalt stimmte der betroffene Pastor diesem Vorschlag zu und zeigte sich in diesem Sinne bereit zu Gesprächen mit der Landeskirche.
Einige Schwierigkeiten gab es noch bei der Formulierung des Protokolls.
Abschließend stellte die Richterin in Aussicht, dass das Gericht in etwa 3 Monaten auch ohne neue mündliche Verhandlung nach Aktenlage ein Urteil sprechen würde, wenn die Gespräche zwischen Pastor und Kirche nicht zu einem Ergebnis führen würden."
Die Vorsitzende des Kirchengerichtshofs ließ diplomatisch verschlüsselt, - aber für den sachkundigen Beobachter eindeutig -, erkennen, dass unser Pfarrer X den Prozess gewinnen würde.
Der Anwalt B des Klägers X lehnte sich entspannt zurück, während Herr Oberkirchenrat Brosch in´s Schwitzen geriet. Sehenden Auges, dass dieser Prozess vor diesem Gericht für die Kirche nicht gewonnen werden kann, liess sich Herr Oberkirchenrat Brosch nolens volens auf Vergleichsverhandlungen ein.
Das Ergebnis dieser vom Gericht angeregten Vergleichsgespräche bleibt abzuwarten. Das Gericht und die Streitparteien wollten sich drei Monate Zeit nehmen, um einen ausgewogenen Vergleich zu erarbeiten.
Angedacht wurde dieser auf der Basis, dass die Versetzung des Pfarrers X in den Wartestand rückgängig gemacht wird, er auf die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in der alten Gemeinde verzichtet, wenn ihm eine andere adäquate Stelle zugewiesen wird.
Bleibt abzuwarten, ob ein solcher Vergleich, der die Interessen des Pfarrers X ausreichend berücksichtigt, zustande kommt. Wenn nicht, geht der Prozess in drei Monaten weiter.
Nach meinem heutigen Eindruck würde der Prozess für ihn gewonnen werden.
Thema von dr.arndt im Forum Berichterstattung über...
Liebe Freunde,
die Neinstedter Anstalten widmen sich seit Jahrzehnten als christliche und diakonische Einrichtung geradezu vorbildlich und begrüßenswert der Versorgung von Schwerstbehinderten.
Darüberhinaus wollen sie sich noch intensiver für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der gesundheitlichen Situation ihrer Mitarbeiterschaft einsetzen, weshalb ihr Vorstand im Herbst 2013 beschlossen hat, "ein Betriebliches Gesundheitsmanagement" zu etablieren, was hier authentisch nachzulesen ist:
Wir als D.A.V.I.D. e. V. begrüßen und beglückwünschen die Neinstedter Anstalten zu diesem Neubeginn! Wir beglückwünschen die NA dazu, dass sie zwei externe Partner gewinnen konnten:
nämlich die Hochschule Magdeburg - Stendal und die AOK Sachsen-Anhalt:
Wir sind aus naheliegenden Gründen sehr gespannt, ob und wie die Umsetzung dieses "anspruchvollen Projekts" den Neinstedter Anstalten gelingt. Sollte es misslingen, würden wir von hier aus Hilfe anbieten und die NA in Sachen Mobbingabwehr tatkräftig und sachkundig unterstützen.
Ihr erinnert Euch? Nach bisheriger (staatlicher) Rechtsprechung blieb Pfarrern der Weg zu den staatlichen Gerichten allein mit Hinweis auf die Weimarer Reichsverfassung grundsätzlich verwehrt.
Geradezu bahnbrechend, mutig und argumentativ klug hat sich das OVG Münster mit der bis dahin herrschenden Rechtsmeinung auseinandergesetzt und sich auch argumentativ nicht gescheut, sich mit den Argumenten des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen.
Wir alle waren gespannt, wie unser höchstes (staatliches) Verwaltungsgericht entscheiden würde. Die Antwort findet Ihr hier:
Thema von dr.arndt im Forum Aus der Vorstandsarbei...
Liebe Freunde,
fast der komplette Vorstand hat sich gestern ab 11.00 Uhr bis heute gegen 14.00 Uhr in Halberstadt im Halberstädter Hof beraten. Gestern gegen 15.00 Uhr stieß auch unsere Regionalbetrauftragte, die wir hier "Gänseblümchen" nennen, zu uns und zwar mit selbstgebackenem Kuchen, - in solchen Mengen, die der versammelte Vorstand trotz aller Anstrengungen nicht bewältigen konnte.
Bewältigen konnte er aber folgende Themen, - im Telegrammstil:
Jahrestreffen in Eisenach (07.11. bis 09.11.):
Wir wollen uns dem Thema widmen: was passiert eigentlich nach dem Konflikt?
Das wollen wir unter zwei Aspekten beleuchten.
a: wie kann dem Mobbingopfer geholfen werden
Insoweit bemühen wir uns um einen namhaften medizinischen Referenten und hoffen, hier in Kürze Erfolg vermelden zu können.
Exkurs: Von einem "aktuell Betroffenen" aus unseren Reihen war der nachvollziehbare Wunsch an uns herangetragen worden, darüber zu beraten, wie "aktuell Betroffene" angesichts pessimistisch stimmender Kirchenrechtsprechung beraten werden sollten/könnten. Tun wir eigentlich permanent, insbesondere nach dem bisherigen Verlauf des Falls Thumm. Haben es an diesem Wochenende wiederum getan. Ist leider nicht ganz einfach:
Alle Berater unseres Vereins, in der Regel Vorstandmitglieder, schildern übereinstimmend, unsere Klientel anfangs auf die Alternativen "Standhalten" oder Fliehen" hinzuweisen, insbesondere darauf, dass der Erfolg juristischer Auseinandersetzung zweifelhaft, jedenfalls nicht sicher ist. So beraten wir alle.
Problematisch ist nur, dass unsere Klientel in der Anfangsphase der Auseinandersetzung regelmäßig - ich möchte es mal so formulieren - angesichts des aktuell erfahrenen Unrechts - sich im nachvollziehbaren Schockzustand befindet und im Bedürfnis sich erfolgreich gegen unberechtigte Vorwürfe rechtfertigen und verteidigen zu können, den Weg der juristischen Auseinandersetzung wählt.
Will sagen:
Am Anfang der Auseinandersetzung neigt der Betroffene zur juristischen Auseinandersetzung, weil er sich ungerecht behandelt fühlt und nach unseren Erfahrungen auch tatsächlich ungerecht behandelt wurde. Erst im Verlauf des juristischen Verfahrens erkennt er, die Tücken der "Ungedeihlichkeit, in §§ 79,80 des aktuellen Pfarrdienstgesetzes manifestiert. Wurzel allen Übels sind die zitierten Paragrafen.
Wir beraten niemanden dahingehend, gleichsam automatisch, den Klageweg zu beschreiten. Wir freuen uns jedoch über jeden, der diesen dornenreichen Weg auch angesichts zweifelhafter Erfolgsaussichten wählt, bspw. Pfr. Thumm., der immerhin in erster Instanz erfolgreich war.
Wenn wir nicht immer wieder mit konfliktbereiten Pfarrern in ´s juristische Gefecht ziehen, (steter Tropfen höhlt den Stein) werden wir wenig bewirken können.
Und dann, wenn der ursprünglich "kampfbereite" Pfarrer während des ermüdenden und anstrengenden juristischen Verfahrens erkennt, dass es in Wirklichkeit nicht um "Gerechtigkeit" sondern nur darum geht, ob die Kirchenjuristen das Vorhandensein der Tatbestandsmerkmale der §§ 79,80 Pfarrdienstgesetz feststellen, stellen sich bei ihm Zweifel ein, ob der eingeschlagene (juristische) Weg der richtige ist.
Soll heißen:
Ich kann zur Zeit redlicherweise nur dahingehend beraten, "Ungedeihlichkeit" angesichts noch herrschender Rechtsprechung kampflos zu akzeptieren, wenn der betroffene Pfarrer keinerlei juristisches Risiko eingehen mag. Würde mich allerdings über jeden Pfarrer freuen, der sich nicht kampflos beugt.
Wir von D.A.V.I.D. e.V. halten die "Ungedeihlichkeit" - auch im neuen Gewand der §§ 79,80 des neuen Pfarrdienstgesetzes - für rechtswidrig.
Ende des Exkurs.
b: wie ergeht es einer Gemeinde, deren Pfarrer "abhanden gekommen" ist?
Hier wollen wir uns am Beispiel der Gemeinde von Bad Fallingbostel informieren. Letzterer kam "problemlos" ihr Pfarrer abhanden. Für dessen Verbleib haben sich einige Leute, u,a. unsere Carmen -vergeblich- eingesetzt.
Während der Pfarrer schon seit ca. einem Jahr anderenorts tätig ist, bleiben die Wunden in der Gemeinde. Die wollen wir uns mit Carmens Hilfe näher ansehen.
Weitere Themen:
Vorstandsnachwuchs:
mindestens zwei verdiente Vorstandsmitglieder werden sich nicht zur Wiederwahl stellen. Freunde, habt Ihr Ideen, fühlt sich jemand von Euch berufen? Vorschläge nehme ich hier gern per PM entgegen.
Sinn und Zweck unseres Vereins:
Beides haben wir an diesem Wochenende mit folgendem Ergebnis intensiv beraten:
a. Wir wollen von "Ungedeihlichkeit" Betroffene, wie bisher, beraten und betreuen,
b. wir wollen jedes "Mobbingopfer" der evangelischen Kirche betreuen, unabhängig davon, ob Pfarrer oder Angestellte der Diakonie betroffen sind,
c. wir wollen nach wie vor das Grundübel der Ungerechtigkeit "Ungedeihlichkeit" durch Öffentlichkeitsarbeit bekämpfen:
Das tun wir laufend und werden es auch künftig durch Anschreiben und Fragen an die Repräsentanten unserer Kirche tun. Diese neigen allerdings zum Schweigen: " Das Schweigen der Hirten". Wir werden hier künftig unsere Anfragen an die Obrigkeit unserer Kirche dokumentieren und ihre Reaktion, - üblicherweise ihr Schweigen. Wenn sich unsere kirchliche Obrigkeit auch künftig in Schweigen flüchtet, werden wir dies hier sehr genau dokumentieren.
Ein wichtiges Element unserer Öffentlichkeitsarbeit stellt unser Forum dar, in dem Ihr gerade lest.