Streitwertrechtsprechung

#1 von dr.arndt , 19.01.2015 13:47

Der Rechtshof der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen gibt seine bisherige Rechtsprechung auf:

Mit Beschluss vom 13.11.2014 Az: Konf R 5/13 hat das vorgenannte Gericht den Gegenstandswert des Verfahrens, in dem es um die Versetzung in den Wartestand ging, (unanfechtbar) auf 30.684,48 € gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 ReHO festgesetzt und zwar unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Bisher hatte das Gericht regelmäßig nur einen Gegenstandswert von 5.000,00 € gem. § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Der Rechtshof orientiert sich jetzt an BVerwG v. 13.09.1999; 2 B 53.99 NVZ-RR 2000,188.(Zweijahresbetrag der Differenz der Monatsbezüge).


Gemeinsam sind wir stark!

dr.arndt  
dr.arndt
Beiträge: 423
Punkte: 1.307
Registriert am: 19.07.2013


RE: Streitwertrechtsprechung

#2 von Joringel , 19.01.2015 15:48

Hallo, Achim,

und was bedeutet das praktisch? Wird ein Gerichtsverfahren damit unbezahlbar weil zu risikoreich?
Bin gespannt auf Deine Ausführungen
Joringel


Joringel  
Joringel
Beiträge: 1.150
Punkte: 3.895
Registriert am: 28.10.2013


RE: Streitwertrechtsprechung

#3 von Achim , 19.01.2015 19:25

Lieber Joringel,

das bedeutet in der Tat, dass solche Prozesse teurer werden, weil der Anwalt dann ein wesentlich höheres Honorar beanspruchen kann. In der Tat kann das dazu führen, dass solche Prozesse für den Betroffenen "unbezahlbar" werden können, soweit er nicht rechtsschutzversichert ist. Einige Pfarrervereine haben für ihre Mitglieder sog. Gruppenverträge mit Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen, die kostenlosen Rechtsschutz bewirken.

Die Anhebung der Streitwerte hat aber auch etwas Gutes, was sich den aktuell betroffenen und nicht rechtsschutzversicherten Pfarrern - natürlich - nicht offenbart:

Der Anwalt wird um so sorgfältiger arbeiten, je höher sein Honorar ausfällt. Das ist zwar nicht in Ordnung, geradezu sträflich, aber selten beweisbar. Ich denke, dieses Problem hier im Forum schon früher vorgestellt zu haben.

Eine Ungerechtigkeit des Systems sehe ich in Folgendem, von mir früher auch schon einmal angesprochen:

Würde der Pfarrer von seinem Nachbarn vor staatlichen Gerichten die Rückzahlung eines Darlehens von 30.000,00 € fordern, hätte er vor staatlichen Gerichten, die Möglichkeit für diesen fiktiven Fall Prozesskostenhilfe zu beantragen, was bedeutet, dass das Gericht/der Staat seinen Anwalt finanziert.

Diese Möglichkeit sieht das Kirchenrecht nicht vor. Diesen Punkt hatte ich früher schon einmal unter dem Gesichtspunkt der "fehlenden Waffengleichheit" erörtert.

Die fehlende Waffengleichheit möchte ich an zwei Punkten festmachen:

a) finanziell:

bei Prozessverlust droht dem betroffenen Pfarrer in der Tat, auf der gesalzenen Rechnung seines Anwalts hängen zu bleiben. Die evangelische Kirche kennt keine "Prozesskostenhilfe".

b) strategisch: der geeignete Anwalt?

Es gibt nur wenige Anwälte, die sich in das Pfarrdienstgesetz eingearbeitet haben. Dem "normalen" Anwalt stehen hochspezialisierte Kirchenjuristen der Landeskirchenämter gegenüber. Das macht es auch dem engagierten "normalen" Anwalt schwer, seinen Pfarrer sachgerecht zu vertreten.

Hier will D.A.V.I.D. e.V. auch ein juristisches Gegengewicht setzen, nämlich dadurch, dass wir ein Netzwerk mit Ungedeihlichkeitssachen erfahrener Anwälte aufbauen.

Wir sind hier auf gutem Weg.

Ich werde dem Vorstand davon kurzfristig berichten.

Lieber Joringel und liebe Freunde,

meine heutige Nachricht über die neue Streitwertrechtsprechung war in erster Linie für die noch für unsere Sache zu gewinnenden Anwaltskollegen gedacht.

LG

Achim


Gemeinsam sind wir stark!

 
Achim
Beiträge: 801
Punkte: 2.704
Registriert am: 23.07.2013

zuletzt bearbeitet 26.01.2015 | Top

RE: Streitwertrechtsprechung

#4 von Pirat , 22.01.2015 17:38

lieber Achim, ich habe keine neue Antwort, sondern nur neue Fragen an den Juristen.
Ich bin schon 1996 mit 56 Jahren in den Ruhestand getreten worden - natürlich wg. Ungedeihlichkeit über den Wartestand.
Selbst wenn ich jetzt noch eine Rechtschutz-Versicherung über meinen Pfarrerverein Nordkirche fände - wäre das ganze doch wohl verjährt und die Versicherung tritt doch nur bei Klagen gegen laufende, oder gar erst angedrohte Versetzungs-Verfahren ein ,soviel ich weiss. Das heisst doch wohl: Ich kann alles vergessen, was mir in den letzten 20 Jahren
an Versorgungs-Geldern genommen wurde und nachträglich keinen Vermögensschaden einklagen. Dieser bringt mich nämlich durch steigende Mieten, Inflation etc. allmählich an die Schmerzgrenze, eil bei mir noch wg. Scheidung vor langer Zeit nach langer Ehe jeden Monat inzwischen 835 Euru nach § 57 BeamtVers.Ges. abgezogen werden. Soviel zur "Fürsorgepflicht" des Vereins für verbale Nächstenliebe gen. EKD :-))

Zur Gross-Wetter-(schief)-Lage der EKD sind jetzt endlich im neuesten PFARRERBLATT (Heft 1/215) auf S.44 (Wormser Wort) und auf der folgenden Seite 45f. grundlegende Artikel über Umbauprozess und Konzeptionslosigkeit veröffentlicht , die ich allen DAVIDs und DAVIDINNEN zur Lektüre wärmstens empfehlen möchte. Ich hoffe, dass der Vf. Pfr.Dr. Ulrich Schneider Wedding zu unserer Initiative gehört und möchte mich für diesen Fall ganz herzlich bei ihm bedanken!
Alles Gute vom Pirat!

Pirat  
Pirat
Beiträge: 12
Punkte: 41
Registriert am: 20.07.2014


RE: Streitwertrechtsprechung

#5 von Achim , 26.01.2015 12:45

Lieber Pirat,

auf den ersten Blick sehe ich es so wie Du, dass Dir - rein juristisch - niemand mehr helfen kann.

Vielleicht magst Du nächsten Donnerstag ab 18.00 Uhr an unserem virtuellen Stammtisch (neudeutsch: Chat) teilnehmen?

LG

Achim


Gemeinsam sind wir stark!

 
Achim
Beiträge: 801
Punkte: 2.704
Registriert am: 23.07.2013


   

Pfarrer und Nebentätigkeit
Anwaltssuche für das Kirchenrecht

Xobor Forum Software ©Xobor.de | Forum erstellen
Datenschutz