Wegweisendes Gerichtsentscheidung zu einem Versetzungsverfahren

#1 von dr.arndt , 06.11.2014 21:08

§§ 79 + 80 PfDG der EKD ( ehemals "Ungedeihlichkeitsverfahren")


Im März 2014 hatte ich hier im David-Forum unter

"Aus der Vorstandsarbeit, Prozessbeobachtung" über eine Gerichtsverhandlung vor dem Kirchengericht der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 28.03.2014. berichtet.

Ein paralleler Bericht von Forumsmitglied Robin ebenfalls mit ausführlicher Diskussion erschien im Forum weiter oben unter "Berichterstattung über Mobbing in der evangelischen Kirche", unter dem Titel "Eine Gerichtsverhandlung".

Der Pastoralpsychologe Dr. Traugott Schall zitiert in seinem jüngsten Artikel im Deutschen Pfarrblatt "Ade, Freiheit der Verkündigung" aus den Prozessakten dieses Prozesses.

Inzwischen können wir über den weiteren Hergang des Verfahrens berichten. Es gibt neue Nachrichten:

Zunächst der weitere Verlauf der Ereignisse:

Am Tage der mündlichen Verhandlung am 28.März 2014 war vereinbart worden, einen Vergleich anzustreben. Die Landeskirche sollte die Versetzung in den Wartestand des betroffenen Pastors rückwirkend aufheben und die in diesem Zusammenhang einbehaltenen 25% seiner Bezüge nachzahlen. Es sollte gemeinsam für den betroffenen Pfarrer eine Beauftragung gefunden werden, in der er bei vollen Bezügen in der Kirche weiterarbeiten könne. Der Pastor sollte sich im Gegenzug bereit erklären, seine bisherige Gemeindepfarrstelle aufzugeben.
Dieser Vergleich wurde in der dafür vorgesehenen Frist von 3 Monaten erreicht.

Die Kirche hat den Beschluss zum Wartestand rückwirkend aufgehoben und die einbehaltenen Bezüge in Höhe von etwas über 7.000,- € nachgezahlt. Ebenfalls zahlt die Kirche dem Pastor wieder seine ihm gesetzlich zustehenden vollen Bezüge. Der Pastor hat einer Versetzung in einen anderen Kirchenkreis der Hannoverschen Landeskirche zugestimmt.
Er ist seitdem " Pfarrer der Landeskirche" und hat einen Auftrag "zur Mitarbeit im Kirchenkreis". Seine Aufgaben sind zu 25% Altenheimseelsorge und zu 75 % "Vertretung, Entlastung und Ergänzung der Arbeit der Pastorinnen und Pastoren in den Gemeinden des Kirchenkreises". Er ist also sozusagen der "Springer" im seinem neuen Kirchenkreis.

Das Gericht hat also in der Hauptsache kein Urteil gefällt. Es musste aber noch festlegen, welche der streitenden Parteien die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hat. So musste im Anschluss an die Hauptverhandlung dennoch eine Entscheidung getroffen werden, die in ihrer Begründung auch inhaltlich Stellung nimmt!

Obwohl der Kirchenvorstand am Ende die Versetzung des von ihm nicht mehr gewünschten Pastors erreicht hat, kann man bei dieser Kostenentscheidung des Gerichts doch von einem deutlichen Sieg für den Pastor sprechen, denn:

Wenn es in der Hauptverhandlung per Urteil zu einer Entscheidung gekommen wäre, hätte das Gericht die Versetzungsentscheidung der Landeskirche aller Voraussicht nach kassiert.

Nicht ganz leicht zu verstehen ist im Text die bei Gericht übliche Fachsprache: Z.B. wird der betroffene Pastor "der Kläger" genannt, weil er gegen den von der Landeskirche ausgesprochenen Versetzungsbescheid geklagt hatte. Die Landeskirche musste vor Gericht diesen angefochtenen Bescheid verteidigen. Sie wird deshalb "der Beklagte" genannt.

Wir bringen hier den Wortlaut diese gerichtlichen Entscheidung im Auszug um ca 30 % gekürzt:



" Rechtshof der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Konf R 5/13

Beschluss

In der Verwaltungssache des Pastors X... ,Kläger,
gegen das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, ... Beklagter,
hat der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ... am 15. September 2014 durch den Berichterstatter beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und bleibt nur noch wegen der Kosten anhängig. Daher hat das Gericht das Verfahren einzustellen und über die Kosten des Verfahrens ... zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung des Gerichtes richtet sich grundsätzlich danach, welchem Beteiligten bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich die Kosten auferlegt worden wären.
Für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache maßgebend, wobei der in § 161 Abs.2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht an einer weiteren Sachaufklärung und Beweiserhebung sowie an einer abschließenden Prüfung rechtlicher Zweifelsfragen hindert. ...
Danach entspricht es hier billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
...
Die Kosten sind deshalb vorliegend dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage gegen die Versetzung des Klägers in den Wartestand im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
...
Es ist vorliegend zweifelhaft, ob von einer endgültigen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kirchenvorstand und dem Kläger, also einer Zerrüttung, gesprochen werden kann. Zweifel daran ergeben sich aus folgenden Umständen:
Die Anhörung der Kirchenvorstandsmitglieder durch den Ermittlungsführer am 27. März 2013 hat deutlich gemacht, worin die Schwächen des Klägers in seiner Amtsführung in der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde XY gelegen haben, die die Mitglieder des Kirchenvorstandes gegen den Kläger aufgebracht und die letztlich das vorliegende Verfahren ausgelöst haben. Es waren die erheblichen Schwächen des Klägers in der Arbeitsorganisation, der Administration, der Verwaltung. Die Erhebungen vermitteln das Bild eines Pastors, der sich mit großem Eifer den Aufgaben in einer Kirchengemeinde widmet, die ihn persönlich interessieren, etwa einer Darstellung der Baugeschichte der ... Kapelle in ... oder der Integration einer Ein-Euro-Kraft... .
Allerdings muss sich der Kirchenvorstand, erst seit fünf Monaten im Amt, fragen lassen, warum er nicht versucht hat, diesen Problemen etwa dadurch zu begegnen, dass ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes mit dem Vorsitz in diesem Gremium beauftragt wird.
...
Es entsteht so der Eindruck, dass die Frage, ob man die organisatorischen Mängel des Klägers dadurch hätte auffangen können, dass man ihm wenigstens von der Aufgabe entlastet, den Kirchenvorstand zu leiten, nicht in Betracht gezogen wurde. Bereits deshalb ist es zweifelhaft, eine endgültige Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen.
Bei der Auslegung der vorgenannten unbestimmten Rechtsbegriffe "Zerrüttung" oder "Zerstörung des Vertrauensverhältnisses" und der damit im Zusammenhang stehenden Frage, ob das Verhältnis des Klägers zu den Mitgliedern des Kirchenvorstandes nachhaltig gestört ist, ist im Hinblick auf die Konsequenzen der gesetzlichen Vorschrift für den betroffenen Pfarrer zudem das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Versetzung in den Wartestand muss die Auslegung der §§ 83 Abs.2, 79 Abs,2 Satz 2 Nr. 5 und 80 Abs.1 und 2 PfDG.EKD aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, nämlich im Hinblick auf die Konsequenzen der gesetzlichen Vorschrift für den betroffenen Pfarrer, den Erfordernissen des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechen. ...
Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt begegnet es rechtlichen Bedenken, dass der Kläger in den Wartestand versetzt worden ist, ohne dass der Möglichkeit nachgegangen wurde, eine Konfliktlösung im Wege einer Supervision oder Mediation zu erreichen. Der Senat hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass von einem Pfarrer, der sich mit den Mitgliedern des Kirchenvorstandes zerstritten hat, erwartet werden kann, dass er sich zum Wohle der Gemeinde einer Supervision stellt ( vgl. Urteil vom 15. Mai 2004 - Konf R 9/03-). Dies gilt in gleicher Weise auch für den Kirchenvorstand, zumal im konkreten Fall keine tragfähigen Gründe vorgebracht wurden, warum der Kirchenvorstand nicht bereit war, sich auf die vom Kläger mehrfach angebotene Mediation oder Supervision einzulassen. Soweit der Beklagte eingewandt hat, dass der Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung nicht nachgegangen werden muss, wenn fest steht, dass sich auf diese Weise der Konflikt gar nicht lösen lässt, ist dieser Einwand im vorliegenden Fall nicht berechtigt. Dass der Kläger erklärt hat, die Kritik sei unwahr, der Kirchenvorstand suche nach Fehlern und ignoriere seine positiven Seiten, ist kein hinreichender Beleg dafür, dass der Kläger gar nicht bereit oder in der Lage war, sich einer Mediation zu stellen und in einem solchen Verfahren auch sein eigenes Verhalten in Frage zu stellen. Der Kläger hat sich nicht völlig uneinsichtig gezeigt, er hat auch Fehler bei sich selbst gesehen, sich nicht dem Gespräch und der Kritik von anderer Seite von vornherein verweigert. ...Er selbst hat die Hoffnung geäußert, dass sich alle Probleme durch ausführliche Gespräche mit den Kirchenvorstandsmitgliedern werden bereinigen können...Der Kläger hat in einem Brief an ein Mitglied des Kirchenvorstandes (...) klargestellt, dass er möglicherweise von sich aus auf einen weiteren Dienst in der Kirchengemeinde verzichten würde, wenn er seine berufliche Situation als nicht mehr akzeptabel ansehen würde. ... So erklärt sich kein Mensch, der völlig uneinsichtig ist, und mit dem es sich nicht lohnt, im Rahmen einer Mediation oder Supervision eine Auseinandersetzung um seine Amtsführung und sein weiteres Wirken in der Gemeinde zu führen.
Damit wäre der Klage aller Voraussicht nach stattzugeben gewesen, weil die angefochtene Entscheidung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt und weil auch das Verfahren rechtlichen Bedenken begegnet. Dies rechtfertigt die hier getroffene Kostenentscheidung.
...
Goos "

Zur Klarstellung sei noch Folgendes erwähnt: Der Pastor hatte schon in der Anfangsphase des Versetzungsverfahrens gegen die Behauptung des Kirchenvorstandes, dass es in seiner Amtsführung erhebliche Defizite im administrativen und organisatorischen Bereich gäbe, Widerspruch eingelegt. Zur Bekräftigung seiner Aussage hatte er beim Landeskirchenamt eine schriftliche Eingabe eingereicht mit der Überschrift: "In der Kirchengemeinde ... ist alles in Ordnung". Gleichzeitig hatte er aber eingeräumt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt erschöpft gewesen sei, da er sich zu große Aufgaben vorgenommen hätte, die nicht zum Pflichtprogramm eines Pastoren gehörten. Ein abgewogenes Gespräch mit dem KV über die Prioritäten in der Amtsführung hatte vor dem Beginn der Krise noch nicht stattgefunden und war dann nicht mehr möglich.
Das Landeskirchenamt hat bei seinen Erhebungen die Aussagen beider Parteien nicht auf ihre Berechtigung hin überprüft. Es ging nach Auffassung des Amtes nur darum zu überprüfen, ob eine "nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes" nach §§ 79 und 80 PfDG (Pfarrdienstgesetz der EKD) vorliegt oder nicht.
Das Gericht hat in der hier vorgestellten abschließenden Urteilsbegründung zu den Kosten des Verfahrens nach dem "Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit" ebenfalls auf eine "weitere Sachaufklärung und Beweiserhebung" verzichtet und deshalb auch nicht mehr überprüft, ob die Behauptungen des KV zu den Defiziten des Pastors mit der Wahrheit übereinstimmen oder nicht. Dies wird angesichts der insgesamt positiven Aussagen des Begründungstextes vom Kläger hingenommen.


Freunde, ich denke diese überzeugend begründete Kostenentscheidung, gibt Hoffnung und macht Mut.

Euer

Achim


Gemeinsam sind wir stark!

dr.arndt  
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