In kirchengerichtlichen Streitigkeiten spielt der sog. Streitwert eine wesentliche Rolle bzgl. der anfallenden Anwaltskosten:
Je höher der Streitwert, desto höher die Anwaltskosten.
Das kann für den Betroffenen Fluch oder Segen sein.
Fluch dann, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist und auch sonst kein Kostenträger vorhanden ist, womit sein persönliches finanzielles Risiko steigt; "Segen" dann, wenn ein Kostenträger vorhanden ist:
Zwar ist jeder Anwalt unabhängig vom Streitwert verpflichtet, jedes Mandat mit höchter Sorgfalt zu bearbeiten, jedoch muß vermutet werden, dass sein Engagement mit dem Streitwert steigt.
Dies vorausgeschickt, möchte ich hier unter diesem Thema kirchliche Gerichtsentscheidungen sammeln und zu gegebener Zeit auch auswerten, die sich mit der Gegenstandsfestsetzung befassen. Bisher haben wir eine Spannweite von 5.000,00 € bis 55.000,00 € beobachtet.
In erster Linie wendet sich mein heutiger Beitrag an meine Anwaltskollegen, die vor den Kirchengerichten Pfarrersleut´vertreten und möchte sie herzlichst einladen sich hier einzubringen.
Dann fange ich mal an:
1. Verfassungs- und Verwaltungsgericht VELKD, RVG 5/2012 v. 07.08.2013: 55.262,48, § 22 Abs. 3 VerfO
2. Verfassungs- und Verwaltungsgericht VELKD, RVG 4/2012 v. 07.08.2013: 5.000,00 € , Begründung ebenfalls § 22 Abs. 3 VerfO, " weil keine Frage des pfarramtlichen Status des Klägers betroffen ist". In diesem Verfahren hatte sich der Kläger "nur" - erfolglos - gegen den Beginn der Erhebungen und die damit gleichsam automatisch einhergehende Abbefufung gewandt.
(Letzteres wäre eigener Diskussion wert, weil das Gericht aufzeigt, wie man sich ggfs. erfolgreich hätte wehren können)
Freunde,
wir kämpfen an vielen Fronten. Hier in diesem Unterforum versuche ich, Juristenkollegen für unsere Sache zu gewinnen, für die auch Rechtsprechung zu Streitwerten wichtig sein kann.
Ich werde hier auch künftig mir bekannt werdende Rechtsprechung zu Streitwerten veröffentlichen und hoffe auf Unterstützung meiner im Kirchenrecht tätigen Kollegen.
Euer
Achim