Schwalfenberg berichtet sachlich und (überwiegend) emotionslos. Auch wenn es sich um eine Auftragsarbeit handelt, gerät Schwalfenberg meines Erachtens nicht in den Verdacht ein Gefälligkeitsgutachten geliefert zu haben. Wir lesen vielmehr den sachlichen Bericht eines engagierten Anwalts, der resignierend und nach seinen bisherigen Erfahrungen nachvollziehbar das Fazit zieht, dass es einer Gesetzesänderung des Pfarrdienstgesetzes bedarf, um materielle Gerechtigkeit herzustellen.
Wenn Schwalfenberg vorsichtig ausführt: " dass es naheliegend ist, dass Interessen kirchenleitender Stellen gegeben sein können, einen ihnen unliebsamen Pfarrer auf einfache Art abzuschieben, was in den vorliegenden Fällen auf der Hand lag", deckt sich das mit den Erfahrungen, die uns ( D.A.V.I.D. e.V. ) von "Ungedeihlichkeit" betroffenen Pfarrern immer wieder nach folgendem Szenario geschildert werden:
Es gibt Spannungen zwischen dem Pfarrer und dem Superintendenten. Letzterer wirkt auf den Gemeindevorstand ein und macht ihn erst auf die Möglichkeiten der Abberufung gem. §§ 79, 80 Pfarrdienstgesetz ("Ungedeihlichkeit") aufmerksam, die diesem regelmäßig bis dahin nicht bekannt waren. Der Superintendent instrumentualisiert also den Gemeindevorstand unredlich in seinem Sinn und pflichtvergessen unter Mißachtung der ihm aus § 58 Abs.1 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 PfarrdienstG obliegenden Aufgabe vorhandene Konflikte mit dem Instrumentarium des § 26 Abs. 5 PfarrdienstG ernsthaft beizulegen.
Hier hätte ich mir von Schwalfenberg gewünscht, dass er uns Einzelheiten von dem Sachverhalt berichtet, der ihn zu der sicherlich berechtigten Vermutung veranlasst hat, dass die Amtskirche unliebsam gewordenen Pfarrer per Ungedeihlichkeit "abzuschieben" sucht.
Schwalfenbergs Verdienst sehe ich darin, dass er akribisch die juristische Leidensgeschichte der von "Ungedeihlichkeit" betroffenen Pfarrer beschreibt und nachzeichnet, insbesondere wenn er treffend ausführt:
" Unbeantwortet aber bleibt, wie man in und außerhalb der Kirche verstehen soll, dass eine Abberufung im Ruhestand enden kann und damit in einer schweren materiellen, Ansehen und Ruf schädigenden, persönlich finanziellen und psychosozialen Bestrafung, und das, obwohl das eingerichtete Verfahren ausdrücklich nichts zu einer mangelnden Erfüllung von Aufgaben seitens des Pfarrers ..." beitragen kann und will.
Diese psychosoziale "Bestrafung", die nach der Logik unserer Amtskirche natürlich rechtstheoretisch keine schuldlose "Bestrafung " sein soll, trifft jedoch nicht nur unseren unmittelbar betroffenen Pfarrer, sondern natürlich auch desssen Familie ( Ehefrau/Ehemann und Kinder).
Die Kirchenjuristen mögen es drehen und wenden wie sie wollen, - auch durch höchstricherliche Urteile bestätigt, wie Schwalfenberg leidgeprüft berichtet -:
Faktisch werden unsere der "Ungedeihlichkeit" gescholtenen Pfarrer schuldlos bestraft. Das kann niemand noch so kunstvoll wegreden, auch wenn die kirchlichen Widersacher sich auf die Urteile der hochdekorierten Richter des BGH, des Verfassungsgericht und des EuGH berufen können. Richterwerk ist Menschenwerk,- also nicht von vornherein fehlerlos.
Schwalfensbergs Verdienst sehe ich auch darin, dass er uns nachträglich an seinem unermüdlichen Kampf um Gerechtigkeit teilnehmen lässt.
Dr. Joachim Arndt
Fachanwalt für Arbeitsrecht