Die juristischen Fragen bezüglich des Umgangs der Kirchenleitungen mit ihren Pfarrern und Pfarrerinnen (Pfarrdienstrecht der EKD) und all der anderen Mitarbeitenden in der Gemeinde spitzen sich letzten Endes auf die Frage zu, wie die Kirchen zu den Grundrechten in unserer Verfassung stehen.
Die Initiative für ein gerechtes Kirchenrecht in der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau hat dazu vor kurzem dem Präsidium der Synode der EKD einen beachtlichen Brief geschrieben.
Hier ein Auszug:
"Die bitteren Erfahrungen der Nazi-Diktatur haben bekanntlich die Autoren unseres Grundgesetzes veranlasst, die Menschenrechte als einklagbare Rechtstitel in das Verfassungsgesetz aufzuneh-men. Demnach ist der in Art. 1 GG garantierte Schutz der Menschenwürde unantastbar. Welche Bedeutung diese unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte für die Verfasser des GG hatten, ist u. a. daran erkennbar, dass sie deren Änderung für unzulässig erklärt haben (sog. “Ewig-keitsentscheidung“; vgl. Art. 79 Abs. 3 GG). Somit haben die Grundrechte (Art. 1 – 19 GG) absoluten Vorrang und binden den Rechtsstaat in allen seinen Erscheinungsformen.
Wenn nun unser Staat den Kirchen ein – eingeschränktes – Maß an Selbstbestimmung zubilligt, dann ist dies nur auf dieser Grundlage denkbar, denn sonst würde er dulden, dass fundamentale Rechte, die er selbst nicht antasten soll, von den Religionsgesellschaften ausgehebelt werden. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV “ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Mit die¬sen rechtlichen Schranken können demzufolge nur die Grundrechte und die darauf basierenden Rechtsnormen gemeint sein. Welche denn sonst? Für diese Annahme spricht auch der Gottes-bezug in der Präambel unseres Grundgesetzes. Denn bekanntlich sind diese staatsbürgerlichen Grundrechte von unseren christlichen Grundwerten abgeleitet (Menschenwürde, Achtung des Näch-sten, Wahrheit, Gerechtigkeit u. a.). Unzählige Menschen weltweit beneiden uns darum.
Umso unfassbarer ist es, dass ausgerechnet die Kirche sie missachtet, anstatt sie zu schützen. So schreibt z. B. die Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland in einem Urteil (VK 16/2006): “Die Kirche ist nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV in der Ausgestaltung ihres Dienstrechtes unabhängig. Daraus folgt, dass sie generell weder durch die Grundrechte noch durch … gebunden ist“. "
Sie können den ganzen Brief nachlesen auf unserer Home-Page unter http://www.david-gegen-mobbing.de/index.php?id=607
Weitere Beispiele für die Behauptung einer evangelischen Kirche, nicht an die Grundrechte gebunden zu sein, finden Sie im Beitrag von Eberhard Dietrich: Die Angst der Kirche vor den Grundrechten. In der Home-Page http://www.igrechtinderkirche.de/?contentid=32