In einem jüngst ergangenen Urteil eines kirchlichen Gerichts wurde noch einmal -und einmal wieder - auf "Mediation" als Mittel im Konflikt zwischen einem Kirchenvorstand und einer Pfarrperson hingewiesen. Dem gegenüber gilt: VOR MEDIATION ALS HILSMITTEL IN GEMEINDEKONFLIKTEN KANN NUR MIT ALLEN NACHDRUCK GEWARNT WERDEN! PFARRPERSONNEN MÜSSEN SICH DEM KONSEQUENT VERWEIGERN1
Ich will das erklären und begründen. "Mediation" kam Mitte der 80er Jahre aus den USA zu uns. Sie wurde als Vermittlungsverfahren in Scheidungsprozessen angepriesen und auch geübt. Als Vorstandmitglied des ältesten deutschen Eheberaterverbandes habe seinerzeit miterlebt wie zwei Münchener Rechtsanwälte diese Beratungsmethode mit Juristen trainierten. Ziel war und ist noch heute, dass aus einem strittigen Scheidungsprozess eine einvernehmliche Scheidung würde. Was Eheberater auf ihrem Gebiet schon vorher mit Erfolg praktizierten, sollten Juristen übernehmen.: Dabei lag die Erfahrung zugrunde, dass streitende Eheleute einem Rat zur Ehe- und Scheidungsberatung in der Mehrzahl nicht folgten. Eine Beratung zum Frieden - also einer einvernehmlichen Scheidung - wurde gewissermaßen als Versuch in den juristischen Prozess eingebaut. MEDIATION IST EIN VERFAHREN IN SCHEIDUNGSKONFLIKTEN ODER ÄHNLICHEN PROZESSEN. Näheres ist hier nicht wichtig. Wichtig ist nur eins: Bei einer klassischen Mediation stehen sich zwei gleichwertige Partner gegenüber. Sie haben beide etwas zu gewinnen oder etwas zu verlieren. Bei Verweigerung zum Ausgleich oder Kompromiss greifen Z: b: die gesetzlichen Regelungen für eine Scheidung. Beide können durch diese Regelungen etwas verlieren oder gewinnen.
In einem Gemeindekonflikt stehen sich jedoch nicht zwei Einzelpersonen gegenüber. Vielmehr kämpft eine Gruppe gegen einen Einzelnen. Sollte die Situation eintreten, dass entweder der Pfarrer aus der Gemeinde "geht" oder der Kirchenvorstand seines Amtes enthoben wird, könnte man annäherungsweise von einer Gleichwertigkeit sprechen. Aber selbst diese ist in einem solchen Fall nicht gegeben. Die Pfarrperson verliert durch kirchenamtliche Amtsenthebung Wohnung und Einkünfte. Die Kirchenältesten kehren in ihren Wohnungen und wirtschaftliche Sicherheit zurück. Für sie gibt es keinen Zwang oder irgendwelchen Druck. MEDIATION IM GEMEINDEKONFIKT HÄNGT EINSEITIG VOM GUTEN WILLEN EINES PARTNERS AB.
Mittel der Wahl ist eine "ANGEORDNETE SUPERVISION". Sie muss tunlichst einen amtlichen Charakter haben und unter Beisein von Superintendent etc. erfolgen. Eine Verweigerung seitens der Pfarrperson würde zum Ablauf einer Amtsenthebung führen. Eine Verweigerung des Kirchenvorstandes müsset konsequenterweise die Auflösung dieses Gremium zur Folge haben. Als nicht "friedensfähig" haben die Mitglieder das verlassen, was sie einmal gelobt und scheiden konsequenterweise aus ihrem Dienst aus.
Trauler