> Evangelische Landeskirche in Württemberg verweigert Grundrechte
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> Seit 8 Jahren kämpft die kirchliche Mitarbeiterin O. darum zu erfahren, was ihr eigentlich vorgeworfen wurde, ohne dazu Stellung beziehen zu können. Bis heute wird O. jegliche Transparenz verweigert und die Kenntnis von personenbezogenen Daten, die sie existentiell betreffen, vorenthalten.
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> Die letzte Möglichkeit, die Mauer der Verheimlichung aufzubrechen, war eine Klage auf Einsicht und Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten. Diese wurde vom Kirchlichen Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom Tisch gewischt. Mitarbeiterin O. hatte sich in ihren Ausführungen u. a. auch auf Artikel 1, 2 und 3 des Grundgesetzes gestützt, das Grundrecht der Menschenwürde, des Persönlichkeitsrechtes und der Informationellen Selbstbestimmung sowie auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.
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> Das kirchliche Verwaltungsgericht glaubte sich nicht an die Grundrechte gebunden und hatte pauschal, ohne nähere Begründung, ausgeführt „Im Übrigen ist in Bezug auf Vorschriften des Grundgesetzes zu bemerken, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Evangelische Kirche als Körperschaft des Öffentlichen Rechts – und demzufolge auch eine kirchliche Behörde – als Grundrechtsträger gleichzeitig und stets auch der Grundrechtsbindung unterliegt.“
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> Nachdem das Kirchliche Verwaltungsgericht die Auskunft zu personenbezogenen Daten auf automatisierte Daten beschränkte und nicht-automatisierte Daten davon ausgenom-men hatte, ist es weiterhin möglich, dass in der Evang. Landeskirche in Württemberg Geheimakten in nicht-automatisierter Form geführt werden können.
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> Offenbar gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb der Kirchlichen Dienstgemeinschaft der Evangelischen Landeskirche nicht, eher ein „Zwei-Stände-Recht“, denn der Pfarrerschaft steht ein vollumfängliches Auskunftsrecht zu, sowohl für automatisierte wie nicht-automatisierte Daten.
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> Mitarbeiterin O. verstand die Welt und ihre Kirche nicht mehr. Sie fühlte sich als eine ihrer Grundrechte beraubte Staatsbürgerin, in einen grundrechtsfreien Raum abgeschoben, in dem eine kirchliche Behörde bzw. die Landeskirche darüber entscheidet, ob die Grund-rechte überhaupt gelten bzw. welche Grundrechte in welchem Fall vielleicht gelten.
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> Es war ihr zwar bewusst, dass die Kirche das Recht hat, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten Andererseits konnte dies aber gemäß § 137, 3 WRV in Verbindung mit § 140 GG nur „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“, d.h. unter Beachtung auch der Grundrechte, erfolgen.
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> Da es sich in ihrem Fall nicht um eine sog. „rein innerkirchliche Angelegenheit“ handelte, sondern die Evangelische Landeskirche als soziale und wirtschaftliche Macht agiert hatte, hätte das Kirchliche Verwaltungsgericht, wie jedes andere Gericht, der Grundrechts-bindung aus Artikel 1, Absatz 3, Grundgesetz unterliegen müssen: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
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> Die Beachtung ihrer Grundrechte hätte Mitarbeiterin O. zudem auch erwarten können, weil die Ev. Landeskirche in Württemberg auf Grund ihres Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft in ganz besonderer Weise zur Rechtstreue verpflichtet ist.
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> Mitarbeiterin O. hatte triftige Gründe für ihre Klage auf Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten. Denn vollkommen unerwartet und ohne jegliche Vorahnung war ihr im Auftrag des Kirchengemeinderates mitgeteilt worden, dass bei einer außerordentlichen Personalsitzung des Kirchengemeinderates über sie gravierende Vorwürfe und Beschwerden vorgebracht worden seien, die man ihr aber natürlich nicht mitteilen könne!
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> Daher würde sie in eine andere Gemeinde des Dekanats umgesetzt werden, was rechtlich gar nicht möglich war. Auch die zuständige Mitarbeitervertretung war nicht – wie rechtlich vorgeschrieben – beteiligt worden.
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> Zu den anonym gegen sie erhobenen Vorwürfen und Beschwerden war sie, die zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigungszeit von 32 Jahren gehabt hatte, nicht gehört worden.
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> Später ließ man verlauten: „Im Rahmen dieser Sitzung ging es allein und ausschließlich um eine dienstrechtliche / disziplinarische Angelegenheit betreffend...“ und „...welche dienstrechtlichen Folgen aus einem bestimmten Verhalten...zu ziehen sind.“
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> Bei der Einsichtnahme in ihre Personalakten war Mitarbeiterin O. aufgefallen, dass sich in ihnen keinerlei Hinweise auf die Disziplinarsitzung befanden, noch irgendwelche Vorwürfe und Beschwerden oder Angaben zu dem angeblichen „bestimmten Verhalten“.
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> Um vollständige Einsicht in ihre Personalakten zu erhalten, hatte sich Mitarbeiterin O. an die zuständige Dienstaufsicht, den Evangelischen Oberkirchenrat, gewandt. Obwohl der Evangelische Oberkirchenrat selbst in einem offiziellen Rundschreiben ausgeführt hatte, dass die kirchlichen Mitarbeiter ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten hätten, d. h. alle „Urkunden bzw. Unterlagen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitsverhältnis“ stehen, lehnte er es ab, dienstaufsichtlich tätig zu werden und dafür zu sorgen, dass O. Einsicht in ihre vollständigen Unterlagen gewährt wird.
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> Stattdessen empfahl er Mitarbeiterin O., sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Aber auch ihrem Rechtsanwalt war die vollständige Akteneinsicht verweigert worden.
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> Da die Ungewißheit bezüglich der hinter ihrem Rücken erhobenen Vorwürfe und des „bestimmten Verhaltens“ Mitarbeiterin O. zunehmend traumatisch quälte und sie sich immer mehr entrechtet fühlte, bat sie den Pfarrer der Gemeinde schriftlich um Mitteilung der gegen sie erhobenen Vorwürfe. Dieser verweigerte die Auskunft mit dem lapidaren Hinweis, dies sei naturgemäß nicht möglich, da es sich bei der Personalsitzung über sie um eine nicht-öffentliche Sitzung gehandelt hätte.
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> Wie ein roter Faden ziehen sich in der Angelegenheit der Mitarbeiterin O. auf allen Ebenen der Evangelischen Landeskirche Grundrechtsverletzungen, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde, hindurch.
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> Dies betraf schließlich noch ein zweites, rechtlich selbständiges Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterin O. bei einem anderen kirchlichen Arbeitgeber. Ihre Kirchengemeinde brachte sich – ohne ihr Wissen – rechtswidrig in den Besitz ihrer Personalakten aus diesem zweiten Arbeitsverhältnis. Dies machte Mitarbeiterin O. fassungslos, wie auch die Tatsache, dass sie offensichtlich von ihrem kirchlichen Arbeitgeber trotz des Verbots aus BGB § 612 a (Maßregelungsverbot) disziplinar- und arbeitsrechtlich gemaßregelt wurde, nur weil sie im Einklang mit ihrem Anstellungsvertrag und der Kirchlichen Anstellungsordnung sich auf ihr Grundrecht des rechtlichen Gehörs berufen hatte.
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> In der Recht- und Wehrlosigkeit von Mitarbeiterin O. wird offenbar, dass es in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ganz offensichtlich Probleme in Umgang und Einstellung zu den Grundrechten sowie grundsätzlichen Werten unserer Gesellschaftsordnung gibt.
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> Bezüglich des Grundrechtsbezugs gibt es auch einen bemerkenswerten Vorgang aus dem Jahr 2009 in der Synode der Evangelischen Landeskirche in Württemberg: Eine Gruppe von Synodalen hatte in einem Antrag vorgeschlagen, in das Kirchenverfassungsgesetz einen Hinweis auf die staatlichen Grundrechte einzufügen. In der Begründung des Antrages hatte es u. a. geheißen, dass Grundrechtsverletzungen und grundrechtstypische Gefährdungslagen auch durch die kirchliche Rechtsetzung und Verwaltung verursacht werden können.
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> Deshalb sei es erforderlich, die fundamentalen rechtstaatlichen und grundrechtlichen Verbürgungen des staatlichen Rechts auch innerhalb der kirchlichen Rechtsordnung zu garantieren.
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> Die Antragsteller hatten ihren Antrag jedoch nach einer ersten Beratung im Rechtsausschuss ersatzlos zurückgezogen, so dass sich die Evangelische Landeskirche in Württemberg auch weiterhin fundamentaler Grundrechte entziehen kann und ihre Mitarbeiter diesbezüglich keinerlei Rechtssicherheit besitzen.
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Euer Achim
als Berichterstatter>
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