Pfarrdienstgesetz § 80

#1 von Günter , 09.04.2014 20:06

Hallo,

ich bin zwar kein Jurist, aber ich habe in einem theologischen Aufsatz von I.U.Dalferth (em.Prof. f.Syst. Theologie in Zürich) in ThLZ 139/2014, Sp.6 eine interessante Bemerkung gelesen, die den § 80 in seiner jetzigen Form in Frage stellen könnte. Dalferth schreibt:

"Im schweizerischen Privat-, Arbeits- und Sachenrecht gibt es das Spezialitätsprinzip, im deutschen Recht das grundgesetzlich verankerte Bestimmtheitsgebot. Als Folge des Rechtsstaatsprinzips von Art. 20 GG besagt es, dass Gesetze der Legislative, normative Regelungen der Exekutive und rechtliche Entscheidungen der Judikative so genau formuliert sein müssen, dass für alle Betroffenen eindeutig erkennbar ist, was sie festlegen, wozu sie verpflichten, was sie erlauben oder was sie verbieten. Eine rechtliche Norm, ein Erlass oder ein Gerichtsurteil, die alles Mögliche meinen können, sind nicht nur theoretisch unzulänglich und praktisch unbrauchbar, sondern verfassungswidrig. Das gilt vor allem dort, wo - wie im Strafrecht - in die Rechte von Einzelnen eingegriffen wird. Die Betroffenen müssen wissen können, worum es geht, was sie tun und lassen dürfen und was nicht. Und deshalb muss auf Bestimmtheit bestanden werden."

§ 80 ist in seiner jetzigen Form sehr dürftig. Das Bestimmtheitsgebot ist nicht eingehalten. Die Ausführungsbestimmung ist mehr als dürftig. Damit ist einer willkürlichen Handhabung Tür und Tor geöffnet. Der Missbrauchsvorbehalt wird das nicht ändern können.

Meine Überlegung ist: Kann man den § 80 aufgrund von Art 20 GG - oder besser aufgrund von Art. 103 GG - aushebeln?

Wenn das nicht geht, halte ich es aber aufgrund des oben Zitierten für unbedingt erforderlich, dass der § 80 in kasuistischer Weise ausdifferenziert wird. Fälle von Ungedeihlichkeit bzw. Zerrüttung liegen ja den Kirchenjuristen vor. Ausdifferenzierung ist ja nichts Ungewöhnliches. Die alte Form der Patientenverfügung beispielsweise sprach nur sehr allgemein davon, dass lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr ergriffen werden sollen, wenn der Sterbeprozess unwiderruflich unumkehrbar ist. Die neue Form differenziert hier von a) ... bis ... h) ... Warum also sollte eine (jederzeit ergänzbare) Kasuistik nicht möglich sein?

Klar ist - und das dürfte es auch für Kirchenjuristen sein - dass der § 80 dringend der Überarbeitung bedarf. In dieser Form hilft er weder dem Pfarrer noch der Kirchenleitung, sondern er ist für beide Seiten in seinen Auswirkungen rufschädigend.

Mit herzlichem Gruß Günter

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RE: Pfarrdienstgesetz § 80

#2 von turmfalke , 09.04.2014 22:48

Lieber Günther!

Herzlich willkommen im Forum! Wir kennen dich noch nicht, oder vielleicht doch?

Wie kommst du aber in das Forum für Juristen, obwohl du kein Jurist bist wie du sagst. Es ist ein geschlossenes Forum. Daraus schließe ich, dass du zum Vorstand gehörst.

Der Hinweis auf den Artikel des Schweizer Professors ist gut. In der Tat ist § 80 PfDG sehr schwammig formuliert. Es wäre wunderschön, wenn man durchsetzen könnte, dass der Paragraf präziser gefasst würde. Darauf arbeiten wir gemeinsam hin. Lieber wäre mir noch wenn der Paragraf ganz abgeschafft werden könnte.

Leider trifft aber dein Hinweis auf Art 103 Abs 2 nicht. Hier im Volltext.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Es handelt sich ja um eine Regelung die für das Strafrecht gilt. Eine Abberufung nach § 80 PfDG wird aber nicht als Strafe verstanden. Siekann ja sogar verfügt werden, wenn der Pfarrer nicht schuld an der Situation ist.

Die Bedeutung von Art 20 GG für unsere Sache sehe ich allerdings genauso wie du, zumal die allgemeine Justizgewährpflicht des Staates zu den Grundrechten zählt. Hier der Volltext.

Art. 20 Abs 3: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Leider gibt es aber auch den Art 140 GG der ein Rückgriff auf die Weimarer Reichsverfassung von 1919 ist. Auch Volltext:

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom
11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Daraus Art 137 WRV

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Wir haben uns daran schon die Zähne ausgebissen und manchen Aufsatz dazu geschrieben. Ich meine aber,David müßte einen Spezialisten für Verfassungsrecht finden, der mit uns gemeinsam überlegen kann, wie man über die Verfassung unserem ungeliebten Ungedeihlichkeitsparagrafen an den Leib gehen können. Ich werde diese tage mal meine Cousin fragen der in Berlin im Justizministerium arbeitet.

Gute Nacht! Turmfalke


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RE: Pfarrdienstgesetz § 80

#3 von Günter , 10.04.2014 10:37

Hallo Turmfalke,

"innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" (Art 137 WRV). Aber gerade daran habt Ihr Euch wahrscheinlich schon die Zähne ausgebissen.

Gruß

Günter

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RE: Pfarrdienstgesetz § 80

#4 von Robin , 10.04.2014 13:05

Lieber Günther!
Ich denke, Turmfalke und ich kennen Sie. Das Zitat von Dalferth finde ich hochinteressant, und ich wäre nun gespannt, was unsere Juristen dazu sagen. Wenn Maßnahmen und doch wohl auch Gesetze in Grundrechte des Bürgers eingreifen, soll ja laut jüngstem Bundesverwaltungsgerichtsurteils der Weg zu staatlichen Gerichten möglich sein. Das alles muss ausgelotet werden. Übrigens ist das Forum "Kolloquium kirchenrechtlich tätiger Juristen" jetzt noch öffentlich, solange sich noch kein "echter" Jurist gemeldet hat und womöglich Interna aus seiner Anwaltspraxis bespricht.
Danke, dass Sie sich ins Forum eingeloggt haben und in dieser Form bei uns mitmachen!
Herzlicher Gruß!
Robin


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RE: Pfarrdienstgesetz § 80

#5 von dr.arndt , 10.04.2014 17:55

Lieber Günter, wahrscheinlich ohne "h"?,

Herzliches Willkommen bei uns!

Vielen Dank für Deinen klugen Beitrag. Du bist zwar kein Jurist, hast Dich aber mit unserer jurisrtischen Problematik intensiv auseinandergesetzt, wofür ich stellvertredend für uns alle danke.

Gleichzeitig bitte ich höflichst um Verständnis dafür, dass ich mich noch nicht inhatlich qualifiziert äußern kann, - nur zeitlich bedingt.

Schön, dass Du bei uns bist.

LG

Achim


Gemeinsam sind wir stark!

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zuletzt bearbeitet 10.04.2014 | Top

RE: Pfarrdienstgesetz § 80

#6 von turmfalke , 11.04.2014 10:39

Lieber Günter!

Wie Robin mitteilt, ist das Forum für Juristen noch öffentlich. Jeder kann also mitlesen. Dann ist es also eher ein Forum zur Diskussion juristischer Fragen.

Darin ist David unter dem Druck der Verhältnisse inzwischen schon ganz gut geworden. Ich verweise auf die zahlreichen Beiträge dazu in der Sammlung der eigentlichen Homepage, zu der dieses Forum als Anhang gehört.

Ebenso verweise ich auf die Bücher die David und Andere herausgegeben haben: " Berufung Rufmord Abberufung" und " Kirchenrecht Sonderrecht Unrecht", beide erschienen im Fenestra-Verlag.

Ich selber habe auch einen Aufsatz dazu geschrieben, den ich aber noch nicht öffentlich machen kann. Wenn wir mehr über Dich wissen würden, könnte ich ihn Dir zugänglich machen. Es ist leider so: Alle, die an diesem heiklen Thema arbeiten und sich dabei öffentlich zeigen, sind auch auf eine Weise gefährdet.

Für mich ist der Ungedeihlichkeits-Paragraf auch in seiner neuen Form als §§ 79 u 80 PfDG der EKD verfassungswidrig, weil er so formuliert ist, dass er breite Möglichkeiten zum Missbrauch bietet, bei dem das Grundrecht auf Justizgewährung in der Praxis ausgehebelt wird. Da Alle, die damit umgehen wissen, dass es so ist, tut niemand etwas gegen diesen Missbrauch.

Leider sind Versuche einer Klage beim Bundesverfassungsgericht oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bisher erfolglos geblieben. Ausschlaggebend war immer der Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach Art 140 GG. (siehe oben)

Deshalb neigt man zur Zeit bei David dazu, eine neue Klage im Moment nicht als Priorität anzusehen. Das kann sich aber ändern, wenn es neue Gesichtspunkte gibt.

Viele Grüße! Dein Turmfalke


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