Turmfalke und Gleichnisse zur "Ungedeihlichkeit"

#1 von dr.arndt , 02.01.2014 08:13

Turmfalke hat mich gebeten, hier seinen folgenden Text einzustellen:

Gleichnisse zum Verständnis des sogenannten „Gedeihlichkeitsparagrafen

Im früheren Pfarrdienstgesetz gab es das Verfahren zur Feststellung „eines Mangels an gedeihlicher Zusammenarbeit“.
Nach langer Diskussion auf allen Ebenen der Kirche hat die EKD Synode am 10. Nov. 2010 die dafür zugrundeliegenden Paragrafen im neuen Pfarrdienstgesetz neu formuliert:
Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG) (im Auszug)
§ 79 Versetzung

( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können um der Unabhängigkeit der Verkündigung willen nur versetzt werden, wenn …
oder wenn ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung besteht.

Ein besonderes kirchliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn

5. in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Absatz 1 und 2 festgestellt wird,

§ 80 Versetzungsvoraussetzungen und -verfahren
( 1 ) Eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im Sinne des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 liegt vor, wenn die Erfüllung der dienstlichen oder der gemeindlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.

Das ist insbesondere der Fall, wenn das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist und nicht erkennbar ist, dass das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt.

Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.


Trotz des neuen Pfarrdienstgesetz ist seine Anwendung geblieben wie bisher bei dem alten Gesetz. Die Paragrafen §§ 79 und 80 PfDG haben immer noch die gleiche Wirkung wie der alte „Gedeihlichkeitsparagraf“.

Dazu einige kleine Karikaturen in Form von Gleichnissen:

A) Das Ehescheidungsgleichnis:

Im Landeskirchenamt meiner Landeskirche wurde mir im Jahre 2012 in einem offiziellen Dienstgespräch erklärt:

Es ist wie bei einer Ehescheidung. Eine Ehe kann nur aufrechterhalten werden, wenn beide Ehepartner dies wollen. Wenn ein Partner die Scheidung wünscht, muss die Ehe geschieden werden. Auch wenn der andere Partner lieber an der Ehe festhalten würde, muss er akzeptieren, dass das Miteinander zerrüttet ist.

B) Das Homosexuellengleichnis:

Ein namhafter Kenner des Kirchenrechtes hat mir auf meine Anfrage hin wohlmeinend den „Gedeihlichkeitsparagrafen“ so erklärt: Es ist so wie bei einem homosexuellen Paar mit einer eingetragenen Partnerschaft in einem Pfarrhaus. Seit einigen Jahren gilt in den Evangelischen Kirche, dass Pfarrer oder Pfarrerinnen, die homosexuell leben, offen mit ihrem gleichgeschlechtlichen Partner im Pfarrhaus wohnen dürfen. Auch Gemeindeglieder, die dafür kein Verständnis haben, müssen das akzeptieren. Wenn es aber einen anderen Grund gibt, der zu einem Streit führen kann, dann können sie den homosexuellen Pfarrer oder die Pfarrerin auch mit Hilfe des „Gedeihlichkeitsverfahrens“ wegen einer „Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ aus dem Pfarrhaus und der Gemeinde vertreiben.

C) Ich selber formuliere dementsprechend das Vorgartengleichnis:

Jemand mietet ein Haus mit einem Garten. Im Mietvertrag steht aber die Klausel, dass der Mieter das Haus verlassen muss, wenn er Streit mit einem Nachbarn haben sollte. Da der Mieter keine andere Wahl hat, willigt er trotz Bedenken ein und unterschreibt den Vertrag. Er nimmt sich vor, zu den Nachbarn immer freundlich zu sein. Aber er gefällt den Nachbarn trotzdem nicht. Nun bauen die Nachbarn im Vorgarten des gemieteten Hauses ein Zelt auf und übernachten dort. Der Mieter tut, was verständlich ist: Er spricht die ungebetenen Gäste an und verlangt, dass sie das Zelt abbauen und das Grundstück verlassen. Dabei entsteht eine unschöne und laute Auseinandersetzung. Da geht der Nachbar zum Vermieter und berichtet davon, dass Mieter des Hauses mit ihm Streit hat. Und schon muss der Mieter aus dem gemieteten Haus wieder ausziehen, so wie es im Vertrag steht.

D) Dazu das Gleichnis von der unberechtigten Kritik:

Einem Pfarrer wird vorgeworfen, dass er eine schlechte Arbeit leistet. Wenn er sich nicht verteidigt, gibt er damit zu, dass seine Kritiker Recht haben: Der Pfarrer leistet offensichtlich eine schlechte Arbeit. Das ist eine „Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“. Also muss er weg.

Wenn er sich aber verteidigt, ist das ein Zeichen dafür, dass er uneinsichtig, beratungsresistent und unverbesserlich ist. Deswegen ist er im Streit mit dem Kirchenvorstand. Das ist ein Zeichen dafür, dass eine „Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ vorliegt. Also muss der Pfarrer weg.

Es heißt ja im Gesetzestext ausdrücklich:

„Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.“

Also wird bei den Erhebungen, die die Landeskirche anstellt um festzustellen, ob eine Störung in der Wahrnehmung des Dienstes vorliegt, auch nicht untersucht, ob die vorgebrachte Kritik berechtigt ist oder nicht. Es wird nur untersucht, ob tatsächlich ein Streit vorhanden ist.

Wenn man als betroffener Pfarrer einmal in diese Situation geraten ist, kann man bei dieser Anwendung der vorliegenden Gesetze nichts mehr richtig machen, um sich aus der Schlinge zu ziehen.

E) Einmal hatte ich einen schlechten Traum:

Zwei Kirchenvorsteher unterhalten sich:

Sagt der eine: „Unser Pastor ist uneinsichtig.“
Sagt der andere: „Ja, aber das sieht er nicht ein.“
Meint wieder der erste: „Da kann man mal sehen, wie uneinsichtig er ist.“


Ich wünsche allen Lesern dieses Forums ein Gesegnetes Neues Jahr.

Vielleicht erleben wir ja im Laufe des Jahres 2014, dass sich bei den Kirchenleitenden Personen eine neue Interpretation und Anwendung der vorliegenden Gesetze durchsetzt, oder vielleicht sogar, dass erste Schritte zur Änderung der Gesetzeslage unternommen werden!

Euer Turmfalke


Gemeinsam sind wir stark!

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RE: Turmfalke und Gleichnisse zur "Ungedeihlichkeit"

#2 von Alesig ( gelöscht ) , 03.01.2014 11:21

Lieber Turmfalke!
Das ist genau die Sachlage, gegen die wir, Verein DAVID, seit Jahren angehen. Ich empfehle unsere Home-Page: www.david-gegen-mobbing.de. Da ist z.B. meine Darstellung veröffentlicht: "Wie Bewährung im Pfarramt heute gemessen wird. Ein Appell an die theologischen Fakultäten - eine Warnung an alle Studierenden, die sich auf das Pfarramt vorbereiten". Zu finden unter "Die gegenwärtige Rechtslage/Dokumente" und auch unter "Aktionen von David". Trotz aller Eingaben wurde das Pfarrdienstgesetz der EKD im Jahr 2010 nicht verändert, sondern nur frisiert. Statt "Ungedeihlichkeit" jetzt "Störung...". Einsichtig sind heutige Kirchenleitungen nicht. Das einzige, was vielleicht helfen kann, ist der dramatische Rückgang der Zahlen der Studierenden. Kirchenleitungen können es sich auf Dauer nicht mehr leisten, so viele Pfarrer/Pfarrerinnen grundlos aus ihren Ämtern zu entfernen. Im übrigen versuchen wir, Pfarrer und kirchliche Öffentlichkeit auf das Willkürrecht der Kirchen aufmerksam zu machen. Aber selbst die Pfarrerschaft, solange nicht persönlich betroffen, interessiert dies alles nicht.
Alesig

Alesig

RE: Turmfalke und Gleichnisse zur "Ungedeihlichkeit"

#3 von Joringel , 05.01.2014 14:43

Lieber Turmfalke,

Ihr scharfes Auge ist unbestechlich und beschreibt genau die Situation wie sie in der Wirklichkeit ist.
Mittlerweile werden viele solcher Verfahren bekannt, während sich früher jeder Pfarrer und jede Pfarrerin als Einzelperson in einer einzigartigen Situation erlebt hat. Bei den Betroffenen brennt sich das ungläubige Staunen tief ein, dass feindselige Bemerkungen und Aktivitäten primitivster Art in der Kirchenhierarchie wie Informationen von höchster Wichtigkeit angenommen und ausgeschlachtet werden, aber auch andererseits die nagenden Zweifel: Bin ich das wirklich wie andere mich sehen? Das Dritte ist die existentielle Ebene. Der geistliche Wirkungskreis ist gleichzeitig auch die existentielle und soziale Basis des Betroffenen selbst und seiner/ihrer Familie. Das ganze Gebäude der persönlichen Gemeinde-Kirche-Welt-Anschauung gerät ins Wanken. Oftmals verlassen die Söhne und Töchter der Betroffenen in der Folge das seelenverkäuferische, evangelische Kirchenschiff.
Trotz aller Eruptionen sollte man sich die "Cui bono?-Frage" stellen. Und dann sieht man schon prototypisches Verhalten:

* Kirchenvorstandsvorsitzende, die endlich einmal in ihrem Leben in den Genuss von Einfluss und Macht kommen möchten,
* Vorgesetzte, wie Dekane und Pröpste, die die Konkurrenz aus dem Pfarrhaus fürchten oder denen einmal widersprochen (!) wurde,
* Vertreter kirchenpolitischen Mainstreams, die sich selbst für das Evangelium halten.

Entsteht eine Kooperation zwischen diesen "kirchentragenden" Elementen, wie zum Beispiel auf schändlichste Weise in der EKHN (Petrusgemeinde in Langen) geschehen und wie es Pfarrer Rolf Thumm in Eitorf (EKiR) bzw. vor dem Kirchengericht in Hannover erlebt hat oder wie es die Kirchengemeinde Manker-Temnitztal unter der Ägide von Bischof Wolfgang Huber (EKBB) beginnend erdulden musste, dann ist das Schicksal "ungedeihlich" inklusive sozialer und materieller Nachteile unaufhaltsam. Und dann zeige man uns jenen Kirchenrichter, der sich in solch brisanten Fällen einem Verdacht von rechtsmissbräuchlichem Handeln stellt, ja, nur annähernd bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht! Wie würden wir uns freuen und Hoffnung schöpfen, wenn endlich weise und unparteiische Kirchengerichtsurteile nach solchen Verfahren veröffentlicht werden könnten.
Eine Evangelische Kirche, die diese Verfahren mit all' ihren Nachteilen von übler Nachrede, Verleumdung und Rechtsmißbrauch duldet und sich nicht ernsthaft um eine Verbesserung bemüht, verdient diesen Namen nicht! Nein, nicht alle Kirchenaustritte gehen auf das Konto des unglücklichen Tebarz van Elst. Wie war das doch noch mit dem Splitter im Auge des Anderen?
Lieber Turmfalke, bleibe auf Deinem Beobachtungsposten und teile uns weiterhin Deine Gedanken und Beobachtungen mit, damit wir es lesen, denken, fühlen und argumentieren können - gemeinsam sind wir stark!
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RE: Turmfalke und Gleichnisse zur "Ungedeihlichkeit"

#4 von turmfalke , 21.07.2014 18:02

Liebe Leserinnen und Leser des David-Forums!

Im Januar hatte ich hier einmal einen Beitrag veröffentlicht mit dem Titel:

Gleichnisse zum Verständnis des sogenannten „Ungedeihlichkeitsparagrafen“. Siehe oben.

Inzwischen ist mir im Nachdenken über meine eigenen Erfahrungen ein neues Gleichnis eingefallen:

F) Das Alkoholismus- Gleichnis

Mobbing ist wie eine Sucht. Das gilt auch für die Anwendung von Mobbing im Rahmen eines Versetzungsverfahrens nach §§ 79 und 80 PfDG der EKD (Gesetzestext siehe oben):
In der Alkoholtherapie gilt der Grundsatz: „Es geht nicht ohne Leidensdruck!“

Der Genuss der Droge fühlt sich lange angenehm an. Körper und Seele verlangen danach. Dann wird aus dem Verlangen eine körperliche Abhängigkeit und eine schmerzhafte Sucht, an der der Patient krank wird. Schließlich werden auch die Familie und das gesamte Umfeld des Suchtkranken in Mitleidenschaft gezogen.

Wenn nun aber die Angehörigen den Suchtkranken noch unterstützen, ihn in seiner Trunkenheit verstecken, ihm den Alkohol kaufen, die leeren Flaschen entsorgen und ohne zu klagen seine Unarten ertragen, dann machen sie sich mitschuldig. Sie machen zwar die Sucht für den Kranken ein wenig erträglicher, helfen ihm damit aber nicht wirklich.

Helfen können die Angehörigen besser, indem sie dem Suchtkranken deutlich machen: „Wir ertragen das jetzt nicht mehr länger: Du musst aufhören mit dem Trinken oder wir schmeißen dich raus!“ Dann tragen sie mit dazu bei, dass ein Leidensdruck entsteht, der nötig ist, damit der Suchtkranke um einen Therapieplatz bittet und die Therapie dann auch durchhält.

Das mag hart sein, ist aber nach Erfahrung der meisten Therapeuten das einzige geeignete Mittel, um der Sucht zu begegnen.


So ist es auch mit dem Mobbing im „Ungedeihlichkeitsverfahren“:

Meistens ist es ein Kirchenvorstand, der ein Abberufungsverfahren beantragt. Die Mitglieder des Vorstandes möchten einen Pastor aus seiner Pfarrstelle vertreiben. Der Vorgang ist zwar anstrengend und etwas unangenehm. Vielleicht fühlt es sich aber auch ganz gut an, einmal Macht auszuüben.

Ein Kirchenvorstand kann sein Ziel aber nicht alleine erreichen. Erst wenn der zuständige Vertreter der Dienstaufsicht, Superintendent, Dekan oder Probst, und dann in Folge auch das Landeskirchenamt den Kirchenvorstand stützen, kann es zur Versetzung des Pastoren kommen. Die kirchliche Obrigkeit muss erst deutlich machen: „Ihr habt Recht. Der Mann ist es nicht wert. Man kann euch auch nicht weiter zumuten, dass ihr euch mit eurem Pastor zusammensetzt und miteinander redet. Mit dem findet ihr sowieso nicht wieder zu einer guten Zusammenarbeit zurück.“ Wenn der Kirchenvorstand merkt, dass er keinen Druck bekommt sondern von der Kirchenleitung in seiner Verweigerungshaltung sogar gestützt wird, kann er hart bleiben, sich gegen jeden Versöhnungsversucht abschotten und das Ungedeihlichkeitsverfahren ohne Rücksicht durchziehen. Und dann bekommt der KV am Ende auch Recht, weil die so für die Entscheider erkennbar gewordene „Zerrüttung“ den Tatbestand der sogenannten „nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ nach § 80 PfDG erfüllt.

Wenn die Kirchenleitung sich aber wieder auf ihre Vermittlerrolle zurückbesinnen würde, die das Pfarrdienstgesetzt von ihr verlangt, könnte sich der notwendige „Leidensdruck“ aufbauen, der einen Kirchenvorstand in seine Schranken weisen würde.

Es heißt ja z.B. im PfDG in § 47, Recht auf Fürsorge: „Pfarrerinnen und Pfarrer haben ein Recht auf Fürsorge für sich und ihre Familie. Sie sind gegen Behinderungen ihres Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Person in Schutz zu nehmen“.

Und in § 58, Dienstaufsicht, heißt es: „Die Dienstaufsicht soll sicherstellen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Sie umfasst auch die Aufgabe, Pfarrerinnen und Pfarrer in ihrem Dienst zu unterstützen und Konflikten rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen im Sinne des § 26 Absatz 5 zu begegnen“.

Und dort in § 26, Gesamtkirchliche Einbindung des Dienstes, heißt es schließlich: „Pfarrerinnen und Pfarrer sollen Konflikten in der Wahrnehmung des Dienstes rechtzeitig mit geeigneten Mitteln begegnen. Hierzu kommen neben den Mitteln der Dienst- und Gemeindeaufsicht insbesondere Visitation, Mediation, Gemeindeberatung oder Supervision in Betracht.“

Aber ob so klare Sätze im Pfarrdienstgesetz stehen oder in China fällt ein Sack Reis um … es kümmert die Dienstaufsicht nicht!

Euer Turmfalke


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RE: Turmfalke und Gleichnisse zur "Ungedeihlichkeit"

#5 von azalee , 22.07.2014 12:52

Das beispiel der Drogenabhängigkeit ist nicht schlecht- nur manche Abhängige haben schon mehrere Therapien durch! WIE ist der Abhängige an die Droge gekommen.... es gibt ganz viele Therapieansätze und - modelle. z. B. die nächsten Angehörigen erhalten gleichzeitig auch eine Therapie (aber zumindest "Edukation" ) .
Das PfDG wurde vor Jahren verabschiedet mit großer Mehrheit, Sehr intelligente Menschen widersprachen der Aufnahme des § 79f ins PfdG NICHT! Die Anwendung des bewußten § 79 geschieht laufend . Sind sich die Leute, die damals zustimmten über die Auswirkungen bewußt? Wissen diese , was mit den Betroffenen und ihren Familien geschieht? Solten diejenigen , die vom §79 geschädigten, nicht mal handschriftliche Berichte über ihr Martyrium verfassen und es den ZUSTIMMERN von damals zukommen lassen? Un d die Richter der KVGerichte erhalten gleich eine Kopie.

Dem Kirchenvorstand wird auch vom entsprechenden Dekan deutlich gemacht, dass man NUR mit Abberufung eines Pfrs / In. Kollegen antworten kann. Es gibt immer noch echt gutgläubige in den Reihen des KV, die meinen, es wäre positiv, wenn da "abberufen " ( so wir es ihnen erklärt!) Wir sind beim System KIrche!


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RE: Turmfalke und Gleichnisse zur "Ungedeihlichkeit"

#6 von turmfalke , 23.07.2014 19:18

Liebe Azalee!

Danke für Deinen Kommentar zu meinem Gleichnis! Ja das ist es ja gerade! Gewalt ausüben ist wie eine Droge, und Mobbing eben auch. Es scheint sehr schwer zu sein, davon wieder loszukommen, wenn man einmal auf den Geschmack gekommen ist.

Und Therapie ist so gut wie aussichtlos, wenn die verschiedenen Mobber sich gegenseitig bestätigen.

Der Skandal bei dem „Ungedeihlichkeitsparagrafen“ §§ 79 u 80 PfDG ist aber vor allem, dass es sich hier um ein offiziell beschlossenes Gesetz der Kirche handelt, das sich dafür eignet, den Mobbern freie Hand für jede Form von Willkür zu geben.

Wir werden aber nicht dagegen ankommen, indem wir selber „Gewalt“ auch anwenden.

Deshalb ist Dein Vorschlag genau der Richtig: „ Berichte über unser Martyrium verfassen… und den Zustimmern von damals zukommen lassen“

Jeder und jede Betroffene sollte seine Geschichte dokumentieren; so objektiv und sachlich wie möglich beschreiben, was man erlebt hat, und alles - wenn möglich - mit Dokumenten belegen. Dann vernetzen wir uns über David und treten gemeinsam mit unseren gesammelten Berichten noch einmal an die kirchlichen Gesetzgeber heran.
Aber das geht nicht so schnell.

Ich habe momentan auch ein bisschen viel zu tun mit anderen Sachen.
Deshalb möchte ich mich hiermit für einige Wochen aus dem Forum abmelden. Ich werde weiter mitlesen, was so geschrieben wird, aber selber einige Zeit lang keine eigenen Beiträge mehr schreiben.

Ein Gruß an alle bis ich mich wieder melde! Turmfalke


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