Auskunft des Evangelischen Oberkirchenrates Evang. LK in Baden zu "Verzicht auf eine Pfarrstelle"

#1 von Joringel , 12.11.2013 21:51

Auskunft desEvangelischen Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Baden
Abteilung Recht und Rechnungsprüfung Blumenstraße 1-7 76133 Karlsruhe zu
Die Auskunft wurde eingeholt und übermittelt von Frau Elisabeth Wilkens, Dipl.-Psychologin

„Verzicht auf eine Pfarrstelle“
Der Verzicht auf eine Pfarrstelle ist in § 118 Abs. 6 PfDG.EKD und in § 29 AG-PfDG.EKD 2 geregelt.
Das PfDG.EKD finden Sie in der online-Rechtssammlung unserer Landeskirche unter der
Schlüsselnummer 400.095, das AG-PfDG.EKD unter der Schlüsselnummer 400.090.
Dass der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer eine andere Aufgabe zu übertragen ist, ergibt sich aus § 118
Abs. 6 S. 2 PfDG.EKD. Das machen wir über einen sog. Dienstauftrag.
Mit dem Verzicht wird eine einjährige Zwischenzeit geschaffen, die dazu dient, dass sich die Personen
neu orientieren und gemeinsam mit dem Personalreferat nach Perspektiven suchen können.
In dieser Zwischenzeit sind die Personen ganz normal besoldet; es ändert sich nichts, außer dem
Umstand, dass sie nicht auf eine Pfarrstelle berufen sind.
Wenn sich innerhalb eines Jahres keine Berufung auf eine Pfarrstelle ergibt, tritt der Wartestand ein.
Der Dienstauftrag wird dann im Wartestand fortgeführt.
Dass bei einem erteilten Dienstauftrag aus dem Wartestand nicht in den Ruhestand überführt werden
kann, ergibt sich übrigens schon aus § 92 Abs. 2 PfDG.EKD 3.
§ 118 Abs. 6 PfDG.EKD 1 stellt eine Übergangsregelung des EKD-Pfarrdienstgesetzes dar, die
nur für die Badische Kirche geschaffen wurde; die anderen Gliedkirchen kennen diese Konstruktion
nicht.
Diese Verzichtsregelung gibt es schon im ersten Pfarrdienstgesetz, welches nach dem Krieg gemacht
wurde, sie steht in § 80 des PfDG vom 02.05.1962 (GVBl 1962, 21ff). Diese Regelung existiert
somit (zumindest) seit über 50 Jahren.
1 § 118 PfDG.EKD
(6) Kirchengesetzliche Regelungen der Gliedkirchen, nach denen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Genehmigung
auf eine ihnen übertragene Stelle verzichten können, können fortgeführt werden. Nach
Genehmigung des Verzichts soll der Pfarrerin oder dem Pfarrer vorläufig eine andere Aufgabe übertragen
werden. Ist die Übertragung einer anderen Stelle oder eines anderen Auftrages im Sinne des
§ 25 innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Verzichts nicht durchführbar, werden diese Pfarrerinnen
und Pfarrer in den Wartestand versetzt.
2 § 29 AG-PfDG.EKD (Zu § 118 Abs. 6) Verzicht auf eine Pfarrstelle
Pfarrerinnen und Pfarrern können auf ihre Gemeindepfarrstelle im Benehmen mit dem Ältestenkreis
und mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates verzichten. Über die Versetzung in
den Wartestand nach § 118 Abs. 6 S. 3 PfDG.EKD entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht auf eine Gemeindepfarrstelle berufen sind, können ebenfalls auf
ihre Pfarrstelle verzichten. Satz 2 gilt entsprechend.
3 § 92 PfDG.EKD
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand werden in den Ruhestand versetzt, wenn ihnen bis zum
Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine Stelle oder ein Auftrag
im Sinne des § 25 übertragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Wartestandsauftrag
gemäß § 85 Absatz 2 wahrgenommen wird.


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zuletzt bearbeitet 13.11.2013 | Top

RE: Auskunft des Evangelischen Oberkirchenrates Evang. LK in Baden zu "Verzicht auf eine Pfarrstelle"

#2 von Joringel , 12.11.2013 21:54

Den Bericht und auch das rechtliche Material hat uns Frau Elisabeth Wilkens, Dipl.-Psychologin und Regionale Ansprechpartnerin von D.A.V.I.D. in der Evangelischen Landeskirche in Baden zur Verfügung gestellt.


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