Zugang zu staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte

#1 von Robin ( gelöscht ) , 11.03.2014 17:45

Eine wichtige Pressemitteilung! Auf die Begründung dieses Urteils müssen wir allerdings noch warten:

"Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig

Nr. 17/2014
BVerwG 2 C 19.12
27.02.2014

Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte eröffnet

Geistliche und Kirchenbeamte können sich gegen dienstrechtliche Maßnahmen ihrer Religionsgesellschaft mit der Rüge, die Maßnahme verstoße gegen elementare Grund¬sätze der staatlichen Rechtsordnung, grundsätzlich an die staatlichen Verwaltungsgerichte wenden. Die Prüfung an Hand des kirchlichen Rechts dagegen ist Sache der innerkirchlichen Gerichte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Es hat aber die Klage eines früheren evangelischen Pastors auf Weiterbeschäftigung bzw. höhere Abfindung abgewiesen.
Der Kläger, ein evangelischer Theologe, wendet sich gegen die Beendigung seines kirchenrechtlichen Dienstverhältnisses auf Zeit als Pastor im Sonderdienst. Dieses (inzwischen wieder abgeschaffte) Sonderdienstverhältnis war von der beklagten Evangelischen Kirche im Rheinland im Jahr 1985 als eine Art Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für ausgebildete Theologen eingerichtet worden; eine Berufung in diesen Sonderdienst war von vornherein auf höchstens zwei Mal fünf Jahre befristet. Auf dieser Grundlage war der Kläger von 1994 bis 2004 als Pastor in der Krankenhausseelsorge tätig. Nach dem Ende des Dienstverhältnisses wurde er von der Beklagten für diese Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und erhielt eine Abfindung. Sein Rechtsschutzbegehren auf Weiterbeschäftigung als Kirchenbeamter sowie auf Gewährung einer höheren Abfindung blieb vor der Verwaltungskammer der Beklagten (dem von dieser eingerichteten kirchlichen Gericht) ohne Erfolg.
Daraufhin wandte sich der Kläger an die staatlichen Gerichte. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte verpflichtet, über die Anträge des Klägers neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es angeführt, die Beklagte habe gegen ihre aus der grundgesetzlichen Berufsfreiheit fließende Fürsorgepflicht verstoßen, weil sie den Kläger für den Fall seines Ausscheidens aus dem Kirchendienst nach zehnjähriger Tätigkeit, ohne dass er eine Pfarrstelle finde, nicht angemessen abgesichert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und das Begehren des Klägers in der Sache abgewiesen. Es hat allerdings betont, dass der Rechts¬weg zu den Verwaltungsgerichten nicht von vornherein deswegen ausgeschlossen ist, weil es im Streitfall um Maßnahmen im Bereich des innerkirchlichen Dienstrechts geht, der den Religionsgesellschaften von Verfassungs wegen (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und 2 WRV) zur Selbstverwaltung zugewiesen ist. Der Justizgewährungsanspruch des Grundgesetzes gilt auch hier. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften sperrt nicht bereits den Zugang zu den staatlichen Gerichten; ihm ist vielmehr bei Umfang und Intensität der gerichtlichen Kontrolle Rechnung zu tragen. Das öffentlich-rechtliche Dienstrecht der korporierten Religionsgesellschaf¬ten gehört zum Kern der ihnen eingeräumten Selbstverwaltungsgarantie. Bei Maßnahmen, die die Berufung von Geistlichen oder Kirchenbeamten betreffen, ist der Zugang zu den staatlichen Gerichten nur mit der Rüge eröffnet, dass die kirchliche Maßnahme gegen elementare Grundsätze des staatlichen Rechts verstoße, wie sie das Bundesverfassungsgericht auch zur Voraussetzung für die Verleihung des Körperschaftsstatus (Art. 137 Abs. 5 WRV) macht."


Robin
zuletzt bearbeitet 11.03.2014 20:36 | Top

RE: Zugang zu staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte

#2 von Wespe , 12.03.2014 11:12

Ist das nicht ein "Echternacher Fastnachtssprung"? Nach dem Motto: Kommen kannste, aber wir mischen uns nicht ein!!! Einen vor, zwei zur Seite, einen zurück. Da kommt bei mir noch kein Glücksgefühl auf.
Ich habe die Mail von Berghaus an alle Vorstandsmitglieder geschickt. Also guckt auch mal in Eure Mailbox in dieser Sache. Bin gespannt, was Achim dazu sagt.
Tschüß, Wespe

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RE: Zugang zu staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte

#3 von Robin ( gelöscht ) , 12.03.2014 18:57

Liebe Wespe!
Ich weiß auch noch nicht recht, wie ich die Meldung einordnen soll. Wichtig wäre doch der Zugang nicht nur zu den Verwaltungsgerichten, sondern vor allem zum Bundesverfassungsgericht, wenn schwerwiegende Verstöße gegen elementare Grundrechte beklagt werden. Und dies dürfte dann eigentlich nicht von vornherein ablehnen, wie 2008 geschehen, sondern müsste zumindest untersuchen. Nur so wäre das alles ein Fortschritt, und wir könnten wieder darüber nachdenken, den Gang von Betroffenen nach Karlsruhe zu unterstützen und zu begleiten. Wir brauchen juristischen Rat, aber Achim hat sich für 1 Woche abgemeldet.
Robin

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RE: Zugang zu staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte

#4 von Jaccuse ( gelöscht ) , 13.03.2014 13:48

Hallo, Robin, ist das nicht auch eine wichtige Info für "Wortmeldungen"?

Viele Grüße

Jaccuse

Jaccuse

RE: Zugang zu staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte

#5 von Wespe , 13.03.2014 14:34

Ja, dann warten wir erstmal den Juristen ab. Ich geb zu, eine Aussicht auf das BVG wäre schön. Aber in meinem Kopf spielt sich das nach diesem Urteil, bzw. der Umsetzung, noch keineswegs ab.

Übrigens geistert die PM bereits auf manchen( genau genommen 2 von mir gesichteten!) Homepages rum, z. B. der Alsfelder: www.alsfeld-evangelisch.de/Magazin, auf der nun auch die beiden Interviews von Bauz und mir komplett sind und der Kommentare harren. Aber auch dort gibt es (noch) keine Meinung dazu.
Na, mal sehen. Eure Wespe

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RE: Zugang zu staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte

#6 von turmfalke , 13.03.2014 16:58

Liebe engagierte Leserinnen und Leser!

Ich habe jetzt die Presseerklärung zu dem jüngsten Urteil des BVG aus Leipzig mehrmals sorgfältig gelesen.

Zunächst einmal muss gesagt sein: Für den armen Kollegen, der seinen Prozess verloren hat, ist das schade. Mir tut das sehr leid.

Ich merke jetzt deutlich, dass ich Theologe bin und kein Jurist. Nur ein juristischer Fachmann kann verstehen, was dieses Urteil tatsächlich für uns bedeuten mag.

Ist die Grundsatzentscheidung, dass für Geistliche in Fragen der Anstellung der Weg an die weltlichen Gerichte nicht grundsätzlich verstellt ist, ein kleiner Teilerfolg? Ich weiß es nicht.

Und gilt die Entscheidung von Leipzig auch für Pastorinnen und Pastoren im kirchlichen Beamtenstatus? Der Kollege, der geklagt hatte, war ja 10 Jahre lang „angestellt“ gewesen. Er war also nicht beamteter Pfarrer unter den rechtlichen Gegebenheiten des PfDG der EKD.

Ist es vielleicht so?

Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Einhaltung des Grundgesetzes unserer Bundesrepublik Deutschland.

Das Bundesverwaltungsgericht wendet staatliche Gesetze an.

Die Kirchlichen Gerichtshöfe in erster und zweiter Instanz überprüfen Verwaltungsentscheidungen der Kirchenleitungen aufgrund der kirchlichen Gesetze.

Nach dem jüngsten Urteil kann man sich auch in Angelegenheiten des kirchlichen Dienstrechtes an das Bundesverwaltungsgericht wenden, wenn der Verdacht besteht, dass kirchliche Gesetze bei ihrer Anwendung so sehr in Widerspruch zu den stattlichen Gesetzen stehen, dass allgemeingültige stattliche Rechtsnormen verletzt werden. Das wäre dann sozusagen eine dritte Instanz.

Da aber nur das Bundesverfassungsgericht zuständig ist für die Überprüfung der Anwendung unserer stattlichen Verfassung, könnte dann immer noch die jeweilige Kirchenleitung das Bundesverfassungsgericht anrufen, um feststellen zu lassen, ob das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen nach Art 140 GG (WRV Art 137) höher zu bewerten wäre als die Übereinstimmung kirchlicher Gesetze mit staatlichen Rechtsnormen. Das wäre dann eine vierte Instanz.

Da schwirrt mir der Kopf! Vermutlich wird das Ganze schon allein daran scheitern, dass niemand Nerven, Zeit und Geld hat, einen so langen Weg durch die Instanzen durchzuhalten.

Wir brauchen also dringend eine Bewertung der Angelegenheit durch unseren Juristen Achim, ehe wir sagen können, ob das Urteil von Leipzig ein Erfolg für unsere Sache ist oder doch nicht.

Viele Grüße! Euer Turmfalke

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RE: Zugang zu staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte

#7 von turmfalke , 13.03.2014 18:03

Noch einmal! Inzwischen ist mir noch etwas aufgefallen: Wer hat denn da wann geklagt?

Beim genauen Lesen rekonstruiere ich folgenden Hergang:

Die Rheinische Kirche entscheidet, den Pastoren im Angestelltenverhältnis nicht weiter zu beschäftigen.
Der betroffene Pastor klagt dagegen vor einem kirchlichen Gerichtshof und verliert.
Er geht vor das weltliche Oberverwaltungsgericht in Berufung und gewinnt zumindest teilweise.
Dann erst ruft die Kirche in einer neuen Revision das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an und gewinnt. Und der Weg des Pastoren durch die Instanzen war umsonst.

Natürlich musste das BVerwG vor Beginn der Verhandlung erst einmal prüfen, ob es überhaupt zuständig ist. Dann kommt die Entscheidung: Ja, wir sind zuständig. Die Kirche darf klagen! Aber damit die Revisionsklage der Kirche bei Gericht angenommen werden kann, muss natürlich zugestanden werden, dass auch für Pastoren der gleiche Weg zum BVerwG offen ist. So ist es wohl gewesen.

Es war wieder die Rheinische Kirche, die in Berufung gegangen ist.

Weiß jemand, wie der Richter heißt, der hier Recht gesprochen hat?

Bisher haben wir nur die Presseerklärung des Gerichts. Zur endgültigen Bewertung brauchen wir natürlich die vollständige Urteilsbegründung.

Viele Grüße! Turmfalke

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RE: Zugang zu staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte

#8 von Robin ( gelöscht ) , 13.03.2014 20:38

Lieber Turmfalke!
In der HP von David ist unter "Die gegenwärtige Rechtslage/Dokumente zur Rechtslage/Gerichtsurteile" das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster in Sachen des rheinischen Theologen zur Anstellung nachzulesen. Die Richter haben in diesem Urteil schwere Bedenken gegen das Bundesverfassungsurteil von 2008 formuliert (ich glaube, ab Abschnitt 63ff), und zwar hinsichtlich der dort gegebenen Auslegung von Art. 140 GG. Da den Richtern des OVG bewusst war, dass sie an einer ziemlich feststehenden Säule rütteln, haben sie selbst die Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht gewünscht. So jedenfalls ist es mir in Erinnerung. Es mag aber natürlich auch die rheinische Kirche Revision eingelegt haben.
Mir ebenso unverständlich wie Ihnen ist der Umstand, dass das jetzige Leipziger Urteil nur den Weg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten öffnet. Warum nicht den zum Bundesverfassungsgericht? Geht es doch um die Rüge, dass elementare Grundrechte der Verfassung gebrochen werden. Dafür wäre doch das BVerfG zuständig!
Möge uns unser juristischer Freund, der sich allerdings gerade für 1 Woche abgemeldet hat, genauere Auskunft geben können!
Robin

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