Hoffnungsschimmer im Kirchenrecht? (Teil I)

#1 von Achim , 30.10.2013 19:56

Zusammenfassung des Referats vom 26.10.2013 anlässlich des Jahrestreffens 2013 des D.A.V.I.D. e.V. in Eisenach:

I. Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten?

Die Kenntnis der unerfreulichen juristischen Ausgangslage für von „ Ungedeihlichlichkeit“ bedrohten, bzw. betroffenen Pfarrern/Pastoren setze ich als bekannt voraus, versuche jedoch nachfolgend etwas Klarheit und Übersichtlichkeit zu schaffen.

Das Staatskirchenrecht gründet auf drei juristischen Säulen:

a. Trennung von Staat und Kirche

b. Religionsfreiheit und

c. dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, grundgesetzlich verankert in Art. 140 GG mit Hinweis auf Art. 137 Abs. 3 WRV, allerdings mit der Einschränkung, „ innerhalb der für alle geltenden Gesetze“. - alles sattsam bekannt.

Diese dritte Säule führt allerdings zu erheblichen Problemen:

Denn das Dienstrecht soll zum Kernbereich der kirchlichen Autonomie gehören:

„Ämter im Bereich der Seelsorge zu verleihen und zu entziehen, ist staatlicher Reglementierung nicht zugänglich, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet“ (Bundesverwaltungsgericht , 2 C 23/01).

Andererseits folgt aus Art 20 Abs. III in Verbindung mit Art. 92 des Grundgesetzes der sog. Justizgewährungsanspruch, der jedem Bürger den Weg zu den staatlichen Gerichten eröffnet.

Dieses Spannungsverhältnis zwischen kirchlicher Autonomie einerseits und dem Justizgewährungsanspruch andererseits, haben alle Gerichte bisher zugunsten kirchlicher Autonomie entschieden. Mit anderen Worten: Klagen von Pfarrern wurden aus vorgenannten Gründen als unzulässig abgewiesen. Wohlgemerkt : als unzulässig, nicht als unbegründet. Denn wenn eine Klage unzulässig ist, hat und darf sich das Gericht nicht mehr mit der Frage befassen, ob die Klage inhaltlich begründet ist.

Bis zur Entscheidung des (staatlichen) Oberverwaltungsgerichts NRW (Münster) 5 A 1941/10 vom 18.09.2012, ( per Link auf der Homepage des Vereins zu erreichen ), haben demzufolge alle staatlichen Gerichte Klagen von kirchenrechtlich verbeamteten Mitarbeitern (Pfarrern) bereits als „unzulässig“ abgewiesen ohne sich mit dem Grund und Inhalt der Klage zu befassen.

Dieser Umgang mit Klagen von Pfarrern ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gedeckt. Dessen Rechtsprechung wiederum hat das Bundesverfassungsgericht abgesegnet und selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat diese sehr spezielle deutsche Rechtsprechung zum Kirchenrecht (dort waren Offiziere der Heilsarmee betroffen) durchgewinkt.

Und gegen diese zementierte Rechtsprechung (Juristen sprechen von „herrschender Meinung“ abgekürzt „h.M.“) stemmt sich mutig der kluge und tapfere 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW (Münster) in der vorerwähnten Entscheidung vom 18.09.2012.

Der Fall in Kürze:

Der Pastor, ordiniert und „anstellungsfähig“, wurde zweimal für jeweils 5 Jahre befristet unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis zum Pastor im Sonderdienst berufen. Nach Ablauf der zweiten Befristung war die Kirche der Auffassung, sich komplikationslos von ihm trennen zu können, weil das Kirchenbeamtenverhältnis aufgrund der Befristung automatisch nach Ablauf der zweiten Fünfjahresfrist geendet habe. Der Pastor war anderer Meinung und bemühte erfolglos die kirchlichen Gerichte, anschließend ebenso erfolglos das staatliche Verwaltungsgericht Düsseldorf ( 1 K 714/08 ), das seine Klage der herrschenden Meinung folgend für unzulässig, nicht für unbegründet (s.o.) hielt.

Erst vor dem OVG Münster wendete sich das Blatt.

Exkurs: nun sollte man wissen:

Ein „normaler“ Arbeitnehmer in einem „normalen“ Arbeitsverhältnis kann eine arbeitgeberseitige Kündigung auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes vor den staatlichen Arbeitsgerichten auf Wirksamkeit per Kündigungsschutzklage überprüfen lassen. Um diesen Kündigungsschutz zu unterlaufen, verfielen viele Arbeitgeber auf die Lösung, nur befristete Arbeitsverträge abzuschließen, die keiner Kündigung bedürfen, weil sie eben automatisch nach Fristablauf enden und damit den Weg der Kündigungsschutzklage zu den Arbeitsgerichten verschließen.

Um diesem Missbrauch entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber das Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) geschaffen, das die Möglichkeiten des Arbeitgebers erheblich einschränkt, wirksam befristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen.

Zurück zum Fall des OVG Münster:

Der fünfte Senat des OVG hält die Klage unseres Pastors für zulässig (!) und legt sich sogar – und das nenne ich mutig - mit dem Bundesverfassungsgericht an, wenn er unter Randnummern 46, 50, insbesondere 54 seines Urteils, dem Bundesverfassungsgericht Inkonsequenz nachweist.

Zutreffend führt das OVG Münster zunächst aus, dass Religionsgemeinschaften zwar auch hoheitliche Befugnisse vom Staat eingeräumt erhalten haben (Randnummer 46), diese jedoch nicht originärer Natur seien, sondern nur vom Staat abgeleitet.

Der 5. Senat des OVG erinnert sodann das Bundesverfassungsgericht an dessen eigene Rechtsprechung (vgl. Rn 50), wonach

jegliche Ausübung hoheitlicher Gewalt an die Verfassung und an die gesetzliche Ordnung gebunden“

sei und folgert daraus messerscharf, dass also auch die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch Kirchen solche sei, die an die Verfassung und gesetzliche Ordnung gebunden sei.

In diesem Zusammenhang nimmt sich das OVG sodann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 (2 BvR 717/08) vor, in der das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertritt, dienstrechtliche Maßnahmen gegenüber einem Pfarrer fielen nicht in den Bereich, in dem der Staat der Kirche hoheitliche Rechte verliehen habe.

Und dann (Randnummer 54 des Urteils des OVG) geht der 5. Senat des OVG ohne die unter Juristen übliche Zurückhaltung das Bundesverfassungsgericht(!) frontal an, wenn es dessen Ansicht mit

„… ist indes nicht nachvollziehbar…..“

qualifiziert. Deutlicher und mutiger geht es unter Juristen nicht. Anders als das Bundesverfassungsgericht hat das OVG die Gesetze der Logik auf seiner Seite. Wenn das kirchliche Dienstrecht zum Kernbereich (vom Staat verliehener) kirchlicher Autonomie zählt, ist in der Tat nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverfassungsgericht zu gegenteiliger Auffassung gelangen konnte.

Dieses mutige Urteil des 5. Senats des OVG hat uns überhaupt erst veranlasst, über rechtliche Hoffnungsschimmer im Kirchenrecht nachzudenken.

Das OVG Münster hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, Revison wurde nach unserer Kenntnis auch von der Kirche eingelegt. Bleibt nur abzuwarten, bis das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz entscheidet. Wenn es das Urteil des OVG Münster bestätigt, woran ich noch nicht recht glauben mag, ergäben sich ungeahnte juristische Möglichkeiten, vor den staatlichen Gerichten für unsere von „Ungedeihlichkeit“ bedrohten Pfarrern, aber überhaupt für kirchenrechtlich Beamtete.

Denn die eigentliche juristische Sensation des Urteils des OVG liegt darin, dass es mit der in der juristischen Literatur und Rechtsprechung "herrschenden Meinung" aufräumt, Klagen von Pfarrern (Kirchenbeamten) zu staatlichen Gerichten seien - nach Ausschöpfung des kirchlichen Rechtswegs - generell unzulässig.

Nachdem das OVG Münster die Klippe der Zulässigkeit der Klage unseres Pfarrers mit sorgfältiger und aufwendiger Begründung überwunden hatte, beschäftigte es sich konsequent auch inhaltlich mit dessen Klageziel auf Weiterbeschäftigung, hilfsweise auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Von da an wird es juristisch richtig kompliziert. Damit möchte ich meine Leser zur Zeit noch nicht belasten. Nur soviel: Das OVG stellt bei seinen weiteren Überlegungen auf Sinn und Schutzzweck des im vorstehenden Exkurs erwähnten staatlichen Teilzeit- und Befristungsgesetz ab.

Warten wir ab, was das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht zum Urteil des OVG Münster entscheidet. Es bleibt spannend. Ich werde berichten.

Heute habe ich unter I. den Schwerpunkt auf das Urteil des OVG Münster gelegt.

In den nächsten Tagen werde ich unter II. Urteile von Kirchengerichten zum alten Recht vorstellen, die ich schon in Eisenach skizziert hatte und die uns auch nach neuem Recht helfen
dürften.

Danach werde ich unter III. die Rechtslage nach dem neuen Pfarrdienstgesetz beleuchten.

Ihr/Euer

Dr. Arndt

PS.: Liebe Mitglieder, Freunde, Gäste:

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Gemeinsam sind wir stark!

 
Achim
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zuletzt bearbeitet 30.10.2013 | Top

RE: Hoffnungsschimmer im Kirchenrecht? (Teil I)

#2 von Joringel , 03.11.2013 16:08

Lieber Achim,ich möchte Dir ganz herzlich für Deine Ausführungen danken. Als Nicht-Jurist fällt es mir außerordentlich schwer, juristische Texte zu verstehen, ja, als ein an der Literatur interessiertem Menschen erscheint mir die Sprache der Juristen als außerordentlich trocken, ja künstlich. Doch im Laufe der Jahre -und durch die geduldige Nachsicht unseres verstorbenen Vorstandsmitgliedes Gotthold Gocht- habe ich dazu gelernt. Aber nach dem Verstehen kommt das Einordnen des Gelesenen in den Gesamtzusammenhang. Und das hast Du so mitfühlend mit den armen Nicht-Juristen gemacht, dass ich Dir ermutigen möchte mal ein grundlegendes Buch füt Nichtjuristen zu schreiben. In etwa so: Basiswissen Rechtsstaatlichkeit und Gesetzgebung. Eine Einführung für alle Bürgerinnen und Bürger, die wissen möchten, was es mit dem Recht auf sich hat und wie unser Rechtswesen aufgebaut ist. Ich wäre Dein erster Leser!
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Hoffnungsschimmer im Kirchenrecht? (Teil II)
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