oder wie sich ein Pfarrer ein Disziplinarverfahren einhandeln kann
Liebe Freunde,
es gab und gibt in der Hannoverschen Landeskirche einen in katholischer Diaspora tapfer tätigen Pfarrer, der sich in vielen Jahren das Vertrauen seiner Gemeinde und des Kirchenvorstands erworben hat und selbstverständlich auch seiner aus § 38 Abs. 1 PfDG.EKD folgenden Pflicht genügte, die in seiner Gemeinde vorhandene Pfarrdienstwohnung mit seiner Ehefrau zu nutzen und zu bewohnen.
In Anbetracht seines in einigen wenigen Jahren anstehenden Ruhestands verbunden mit dem Wunsch auch im Ruhestand mit seiner Frau in der Gemeinde leben zu können, wollten die Eheleute im räumlichen Bereich der Gemeinde ein Haus erwerben und in den verbleibenden Dienstjahren auch bewohnen. Um nichts zu versäumen, wurden selbstverständlich der Kirchenvorstand und die Kirchenkreisleitung in die Überlegungen mit einbezogen - ein Jahr im Voraus. Der Kirchenvorstand hatte gegen die Pläne seines Pfarrers keinerlei Einwände. Auch der Superintendent und andere aus der Kirchenkreisleitung äußerten mit keiner Silbe Bedenken oder verwiesen an andere Stellen.
Nach erfolgtem Hauskauf wurde unseres Pfarrers Gesuch an die Landeskirche gerichtet, ihn von der Dienstwohnungspflicht (Nutzung der Pfarrdienstwohnung) zu befreien, abschlägig beschieden, obwohl das Pfarrdienstgesetz eine solche Befreiung durchaus vorsieht und die Landeskirche in ähnlich gelagerten Fällen nicht gar so hartherzig entschieden hatte.
Demzufolge zog die Ehefrau des Pfarrers in das neue Eigenheim, während ihr Mann tapfer aber einsam die Stellung in der Pfarrdienstwohnung hielt und hält.
Nun muss man aber auch wissen, dass der Kirchenvorstand unseres Pfarrers bereit war, die offizielle Pfarrdienstwohnung zu verkaufen. Da schien es ein Geschenk des Himmels zu sein, dass der Kirchenkreis und sein Superintendent sie als dessen künftigen Dienstsitz ernsthaft kaufbereit in Erwägung zogen, weshalb am 24.08.2017 die Besichtigung des Pfarrhauses durch Baufachleute des Kirchenkreises und des Amtes für Bau- und Kunstpflege (Osnabrück) stattfand, um die Geeignetheit des Pfarrhauses als Dienstsitz für den Superintendenten zu prüfen.
Aus naheliegenden Gründen nahm auch der Superintendent an dieser Besichtigung teil und fotografierte eifrig - insbesondere in der privaten Wohnung unseres Pfarrers, wo natürlich bedingt durch den Auszug der Ehefrau unseres Pfarrers ein gewisser Leerstand zu erkennen war. Nichts Böses ahnend hatte der Pfarrer dem Fotografierwunsch des Superintendenten zugestimmt, denn dieser musste ja schließlich der eigenen Ehefrau die Räumlichkeiten des möglicherweise zukünftigen Wohnsitzes zeigen können.
Und nun wird es wirklich skandalös. Seinem fotografierenden Superintendenten hatte unser Pfarrer ersichtlich den Zutritt zu seiner dienstlichen Privatwohnung deshalb gestattet, weil er ihm die Prüfung der Geeignetheit als dessen möglichem künftigen neuen Dienstsitz ermöglichen wollte. Stattdessen nutzte unser Superintendent die so erschlichenen Fotografien der Privatwohnung des Pfarrers rechtswidrig dazu, sie noch am 24.08.2017 der Landeskirche zu übermitteln und ihn bzgl. eines Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 PfDG.EKD (Dienstwohnungspflicht) zu denunzieren.
Dem Anliegen des Herrn Superintendenten folgend leitete die Landeskirche dann schon am 12.09.2017 das Disziplinarverfahren gegen unseren Pfarrer ein, untersuchte, untersuchte und vernahm im Mai 2018 (!) auch einige Zeugen, nämlich Kirchenvorstandsmitglieder.
Das von unserem Pfarrer vorgetragene Argument, dass des Herrn Superintendenten Anzeige und seine rechtswidrig erlangten Beweismittel (Fotografien, s.o.) ohnehin einem Verwertungsverbot unterliegen, fand beim disziplinarischen Untersuchungsführer der Landeskirche kein Gehör. Nachdem sich dieser bis zum 26.11.2018 nicht mehr äußerte, erhob unser Pfarrer am 26.11.2018 Dienstaufsichtsbeschwerde zum Landesbischof wegen Verletzung des im Disziplinargesetz verankerten Beschleunigungsgrundsatzes (§ 8).
Und nun ging es schnell. Nicht, dass der Herr Landesbischof selbst unserem Pfarrer geantwortet hätte, - dies überließ er einem Mitarbeiter, der aber am 03.12.2018 etwas schmallippig mitteilte, dass das gegen unseren Pfarrer eingeleitete Disziplinarverfahren gem. § 38 Abs.1 Nr. 1 DG.EKD eingestellt sei. Entschuldigt hat man sich lediglich wegen der "beim Abschluss des Verfahrens eingetretenen Verzögerungen", nicht jedoch wegen dessen Einleitung.
Rehabilitation sieht für mich anders aus. Länger als ein Jahr sah sich unser Pfarrer aufgrund rechtswidrig erlangter "Beweismittel" der Denunziation seines Superintendenten ausgesetzt.
Liebe Freunde, mit diesem Beitrag eröffne ich die Reihe "Rechtshändel mit der Kirche", - in loser Folge, je nach Aktualität, sind weitere Beiträge geplant.
LG
Euer Achim