Rechtfertigungsschreiben des Anwaltes

#1 von Sunny , 16.12.2020 20:54

Prima ich habe es geahnt... NULL Sinn hat es gemacht der Rechtsanwaltskammer zu vertrauen.

Hier die Stellungnahme des Anwaltes: Wieder anonymisiert

Stellungnahme:

Frau X kam in Begleitung ihrer Mutter erstmals am 20.12.2017 - auf Empfehlung von Frau R. (Opferhilfe) - zu einem ersten Beratungsgespräch zu mir.Hintergrund war eine Strafanzeige einer Kitaleiterin wegen angeblicher Beleidigung und Bedrohung durch Frau X , die ihrerseits gegen die Kitaleiterin eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung erstattete.


Das gegen letztere eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft im September 2014 gemäß §170 Abs.2 StPO eingestellt. Das Ermittlungsverfahren gegen Frau X führte zum Erlass eines Strafbefehls gegen den diese Einspruch einlegen ließ.
Am 23.02.15 hat das Amtsgericht ber den Strafbefehl verhandelt. Letztlich wurde das Verfahren eingestellt.

Aufgrund des mri von Frau X am 20.12.17 geschilderten Sachverhalts hatte ich sie dahingehend beraten, dass weder strafrechtlich noch arbeitsrechtlich irgendwelche Maßnahmen mehr möglich sind. Allenfalls bestehe aufgrund der erheblichen psychischen Beeinträchtigung von Frau X ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Kitaleiterin.

Zur Begründung und zum Beweis eines solchen Anspruchs würden wir jedoch eiinen Befundbericht eines Arztes und/oder eines Therapeuten benötigen. Ich machte ihr den Vorschlag, sie solle sich deshalb zu ihrem Hausarzt begeben, um möglicherweise eine Überweisung an einen Psychiater, Psychologen oder Therapeuten zu erhalten, soweit der Hausarzt dazu eine medizinische Notwendigkeit erkennen sollte.

Am 20.12.2017 Teilte mri Frau X auch mit, dass sie im Januar ein Gespräch mit einem Herrn Sauter von der Kirchenleitung über die Sache habe. An diesem Gespräch soll auch ein Herr Pfarrer auf Anweisung des Dekans teilnehmen. Angeblich stehe aber der Pfarrer auf der Seite der Kitaleiterin

Ich habe mit der Mandantin vereinbart, dass sie sich bei mir nach der vorlage eines Befundberichtes über ihre psychische Beeinträchtigung wieder bei mir melden solle, um möglichcerweise einen Schadensersatzanspruch gegen die Kitaleiterin zu begründen.

Am 14.2.18 fand eine weitere Besprechung auf meiner Kanzlei statt, in dem ich anbot, beim Amtsgericht L die Gerichtsakte anzufordern, was ich am 15.2.18 auch tat (siehe Akten Aufforderungsschreiben in der Anlage). Die Akte ging mir dann auch am 27.02.18 zu, jedoch nicht vom Amtsgericht L, sondern von der Staatsanwaltschaft.
Die Akte umfasste insgesamt 26 Seiten. Von hiervon habe ich Frau X nicht die vollständige Akte in Kopie übersandt, sondern die Seiten... . Insbesondere war es Frau X darauf angekommen, die polizeilichen Aussagen der Anzeigenerstatterin und der Zeugin, sowie das Protokoll der Hauptverhandlung zu erhalten.

Frau X hatte mir dann jedoch auch mitgeteilt, dass sie die Angelegenheit gegen die Kitaleiterin nicht mehr weiterführen wolle und ich die Sache abschließen möge (siehe meine Mail vom 25.04.18).
Dies war auch der Grund, weshalb ich mich dann nict veranlasst sah, die Kopien Frau X zu übersenden, was Grund meiner vorgenannten E-Mail war, nachdem Frau X mir dennoch mit Ihrer Mail vom 24.04.2018 noch mal die Übersendung der Akten verlangt hatte (siehe Mail 24.4.18).

Am 25.4 habe ich die erfolgte Beratung mit dem Weißen Ring anhand des mir von dort zugegangenen sogenannten beratungsschecks abgerechnet.

Frau X hatte mich auch darüber informiert gehabt, dass ihr erster Anwalt für sie vllig überraschend das Mandat niedergelegt hatte. Bei ihrem nächsten Anwalt habe sie Akteneinsicht erhalten. Trotzdem hatte ich ihr über das Hauptverhandlungsprotokoll hinaus auch die sich in der Akte befindenden Zeugenaussagen übersandt.

Erwähnen möchte ich, dass ich mich zu keinem Zeitpunkt gegenüber Frau X als "Fachanwalt für Opferrecht" bezeichnet habe. Ich teilte ihr in der Anwesenheit ihrer Mutter beim ersten Gespräch mit, dass ich häufig in Opfersachen mandiert worden bin.
Es ist mir nicht erinnerlich und auch eher unwahrscheinlich, dass ich angeblich bei der mir von Frau X zur Kenntnis gebracchten Vorgeschichte - dies müsste ja in der ersten Besprechung der Fall gewesen sein - von einer "Sauerei" gesprochen haben soll.

Frau X erwähnt insoweit ein Entschuldigungsschreiben von einer Frau MM. Ein solches Schreiben habe ich erst mit einer E-Mail vom 25.2.18 von Frau X übermittelt erhalten.

Wenn X erwähnt, dass sie mir eine Vollmacht zum Erhalt und zur Übersendung der Akten unterschrieben hätte, so ist dies falsch. Bereits vor der ersten Besprechung am 20.12.17 hat mir Frau X eine Vollmacht unterschrieben, obwohl es zu diesem Zeitpunkt überhaut nicht um die Einholung von Gerichtsakten ging ( siehe Kopie der mir unterschriebenen Vollmacht anbei, die sich erst später für die Einholung der Gerichtsakte weiter gesandt hatte).

Es ist mir nicht nachvollziehbar, weshalb mich Frau X in ihre Beschwerde mit einbezieht, obwohl ich mir keiines Verstoßes bewusst bin...




SO UND SO WAR ES TATSÄCHLICH
- Es gab das "klärende" Gespräch mit dem Pfarrer und dem Weißen Ring
- Ich habe das Entschuldigungsschreiben mit der Aufforderung die Akten zu besorgen von der Kirche bekommen
- Mit diesem Schreiben bin ich zum Anwalt gegangen er hat es sich durchgelesen und gesagt, man entschuldige sich bei mir und es sei eine Sauerei, was man mit mir gemacht worden ist. Ich habe unterschieben, dass er die Akten einholen soll

Er hat mir nichts zugesandt, sondern am 24.4 habe ich mich nach den Akten erkundigt. Am 25. 4 schrieb er er hätte sie zurückgesandt.
Nachdem ich um die Akten gebettelt habe und schließlich die Staatsanwaltschaft eingeschalten habe wurden mir die Akten am 16.5 übersandt.


Schriftverkerh
Email am 24.4 an den Anwalt

Sehr geehrter Anwalt

Ich habe vor ca. zwei Wochen iin Ihrer Kanzlei angerufen, um nach den Akten zu fragen. Ich bin etwas irritiert, weil ein der Empfangsdamen bestätig hat, dass die Akten bereits vor längerer Zeit geschickt worden ist - die andere Empfangsdame hat mich informiert, dass die Akten noch nicht gekommen seien.
Nun wollte ich fragen, wie der Stand der Dinge ist..


MFG

E-Mail 25.4.

Sehr geehrte Frau X
bei unserer letzen Besprechung hatten Sie mir aber mitgeteilt, dass Sie die Angelegenheit nicht mehr weiterführen wollen und ich die Sache abschließen möge. Meine kosten habe ich zwischenzeitlich abgerechnet.
Wenn ich weiter tätig sein soll, würden weitere Gebühren anfallen.

Ich bitte um Mittteilung was ich noch tun soll


EMail an den Anwalt 25.4

Sehr geehrter Herr X

Das ist richtig. Gerichtlihc möchte ich nicht mehr gegen Frau Wies w vorgehen. Alerdings brauche ich nach wie vor die Kopie der Akte.

Haben Sie die Akte eventuell direkt an die kirche geschickt?

Andernfalls möchte ich Sie darum bitten die Akte erneut anzufordern.

....

Mfg

Sunny  
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RE: Rechtfertigungsschreiben des Anwaltes

#2 von Sunny , 16.12.2020 21:04

er schreibt er hätte die Akten am 27.2 bekommen und sie mir zugesandt... warum frage ich dann am 24.4 danach...
und zwar nach der ganzen Akte

Wie gerne würde ich bis heute wissen, was auf den fehlenden Seiten steht

Sunny  
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RE: Rechtfertigungsschreiben des Anwaltes

#3 von Sunny , 17.12.2020 07:42

Der Anwalt schreibt, dass er erstam 25.2 Kenntnis von dem Entschuldigungsschreiben hatte. Er fügt eine Email an vom Entschuldigungsschreiben an meine Olferhilfe, die ich ihm weiter geleitet habe

Ich habe am 11.2 das Entschuldigungsschreiben bekommen und es am 14.2 zurBesprechung mitgenommen. Da steht ausdrücklich drin, dass die Akten gefordert werden. Er hat sich das durchgelesen und verurteilt mit Sauerei. Er hat sich das Schreiben sogar kopiert

Diese Verlogenheit tut weh. Die Macht nicht mal wütend. Es tut einfach nurweh die Bosheit und Verlige heit

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