Briefwechsel der INITIATVE und dem Präses Dr. Schneider

#1 von dr.arndt , 12.02.2014 14:24

Freunde,

nachfolgend veröffentlichen wir - zunächst unkommentiert - den Brief der Initiative für ein gerechtes Kirchenrecht an den Ratsvorsitzenden der evangelischen Kirche in Deutschland, Herrn Präses Dr. h.c. Nikolaus Schneider vom 16. 11. 2012 und dessen von ihm veranlasste Antwort vom 30.11.2012:


INITIATIVE für ein gerechtes Kirchenrecht
in der Ev. Kirche in Hessen und Nassau
INI für Kirchenrecht (D. Maier) – Alfred-Bock-Str.17 – 35394 Gießen
An den Persönlich !
Ratsvorsitzenden der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Herrn Präses Dr. h.c. Nikolaus Schneider
Herrenhäuser Str. 12
30419 Hannover
Kopie an die Mitglieder des Rates
und an das Präsidium der EKD
Gabriele von Altrock
Hochfeldstr. 15
60437 Frankfurt am Main
Kontaktadresse:
Dorothea Maier
Alfred-Bock-Str. 17
35394 Gießen
Tel. & Fax: 0641 – 97 28 86 38

E-Mail: dorothea.maier.rm@gmx.de

16. November 2012

EKD verletzt staatliche Rechtsnormen und christliche Grundwerte

Sehr geehrter Herr Präses Dr. Schneider,

die 11. Synode der Ev. Kirche in Deutschland hat auf ihrer 3. Tagung am 10.11.2010 ein Kirchengesetz
verabschiedet, das das Pfarrdienstrecht der Gliedkirchen vereinheitlichen soll. Das ist
grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings enthält es einige Bestimmungen, die im Widerspruch sowohl
zu staatlichen Rechtsnormen als auch zur Grundordnung der EKD stehen (s. Anlage).
In den letzten Jahren haben zahlreiche diskriminierende Verfahren gegen Pfarrerinnen und Pfarrer
viele Gemeinden aufgeschreckt und heftige Proteste in Form von Demonstrationen, Presse- und
Buchveröffentlichungen, Briefen, Publikationen im Deutschen Pfarrerblatt sowie im Internet
1) ausgelöst.

Anlass dafür kann bereits eine harmlose Meinungsverschiedenheit zwischen Pfarrerin /
Pfarrer und Kirchenvorstand sein. Ist ein solches Verfahren einmal in Gang gesetzt, haben die Betroffenen
keine rechtliche Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Da die Schuldfrage bewusst ausgeklammert
wird, endet es meistens mit der Zwangspensionierung der Pfarrerin / des Pfarrers.
Die EKD beruft sich dabei auf das den Kirchen im Grundgesetz zugestandene Selbstbestimmungsrecht
(Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Dieses ist jedoch bei Verwaltungsangelegenheiten
klar begrenzt: sie sollen “innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ liegen.
Wie kann sich aber die EKD noch “innerhalb dieser Schranken“ befinden, wenn sie mit den infrage
stehenden Normen fundamentale Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung verletzt? So dürfen
bekanntlich im staatlichen Recht weitreichende Sanktionen nur dann verhängt werden, wenn dem
Beschuldigten zuvor ein Verstoß gegen ein bestimmtes Gesetz konkret nachgewiesen wird (vgl.
§ 46 Abs. 1 StGB). Dem “Schuldprinzip“ räumt der Staat sogar den höchsten Rang ein (Teil der Menschenwürde,
Art. 1 GG). Missachtet es die EKD, verletzt sie damit ein für alle Staatsbürger geltendes
Recht; hier sogar ein allgemein gültiges Menschenrecht. Hinzu kommt, dass Strafandrohungen
sich schon allein deshalb verbieten, weil eine exakte Definition des Tatbestandes fehlt.
Viele Christen fragen sich, wie es in unserem demokratischen Rechtsstaat so weit hat kommen
können, dass ein ganzer Berufsstand (Pfarrer /-innen) in Konfliktsituationen praktisch rechtlos einer
öffentlich-rechtlichen Institution ausgeliefert ist, die über einzelne Personen selbst dann noch exi-
stenzvernichtende Sanktionen verhängen kann, wenn diese sich nichts haben zuschulden kommen
lassen (§ 79 ff PfDG). Da wirksame Kontrollen fehlen und auch die Gesetze über die Kirchengerichte
erhebliche Mängel aufweisen, sind ungerechte richterliche Urteile vorprogrammiert.
Während der Nazi-Diktatur gab es sowohl im staatlichen als auch im kirchlichen Recht vergleichbare
Normen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sie nach dem Krieg abgeschafft und ist gut damit
gefahren. Die EKD aber verteidigt sie bis heute vehement. So verliert sie an Glaubwürdigkeit,
wenn sie z. B. gegen Nazi-Demos protestiert, im eigenen Haus aber an Rechtspraktiken festhält,
mit denen im 3. Reich Pfarrer der Bekennenden Kirche mundtot gemacht worden sind.
Die fraglichen Paragrafen des PfDG sind nicht nur aus juristischer Sicht, sondern auch aus christlich-
geistlicher Perspektive unhaltbar. Konflikte können jederzeit und überall entstehen. Seit den
Tagen der Apostel ist durch alle Epochen der Kirchengeschichte um den besten Weg und gegen
Irrtümer aller Art gerungen worden. Dabei ist es eminent wichtig, den Ursachen eines Konfliktes
auf den Grund zu gehen und diese im Licht des Evangeliums zu werten. Sonst besteht die Gefahr,
dass Fehlverhalten gefördert und Unschuldige bestraft werden. Genau das ist in den letzten Jahren
vielfach geschehen. Die christlichen Grundwerte “Gerechtigkeit“ und “Wahrheit“ sind dabei auf
der Strecke geblieben. Da derartige Verfahren zwangsläufig mit Rufschädigungen verbunden sind,
ist deren Anwendung zugleich ein Verstoß gegen das 8. Gebot: “Du sollst kein falsch‘ Zeugnis
reden wider deinen Nächsten“. – Damit steht dieses Kirchenrecht offensichtlich auch im Widerspruch
zu “Schrift und Bekenntnis“ (s. Grundordnung der EKD, Art. 1 und 2 mit Vorspruch).
Von derartigen Konflikten sind keineswegs nur Pfarrer /-innen betroffen. In vielen Fällen werden
auch ehrenamtliche Mitarbeiter /-innen, die auf Missstände oder Fehlverhalten Dritter hinweisen, in
einen Konflikt mit hineingezogen und sehen sich dann ebenfalls Verleumdungen ausgesetzt. Oftmals
zerbricht die Gemeinde darüber, und eine Reihe von Kirchenaustritten ist die Folge. Bei allen
Betroffenen bleiben meist tiefe seelische Verletzungen zurück, die sie ihr ganzes Leben lang belasten.
Es sollte auch zu denken geben, dass nicht selten daraufhin bei den Opfern oder deren
Familienangehörigen Krankheits- und sogar Todesfälle zu beklagen sind (z. B. durch Herzinfarkt).
Sowohl hierzulande als auch im Ausland wird die zunehmende geistliche Kraftlosigkeit der Ev.
Kirche beklagt. Die o. g. Vorgänge sind keineswegs die einzigen, wohl aber gewichtige Gründe dafür.
Bei dem Schiff, das sich EKD nennt, sind etliche Lecks und eine Schieflage zu beobachten.
Anstatt nun gemeinsam die Schäden zu beheben, wirft die Schiffsleitung lieber einen Teil ihres
Schiffspersonals über Bord. Viele der entsetzten Passagiere springen dann freiwillig ab.
Deshalb unsere dringende Bitte: Machen Sie die Abschaffung rechtswidriger und unchristlicher
Praktiken in der EKD zur Chefsache! Denn noch mehr frustrierte Gemeindeglieder und ein akuter
Mangel an von Gott berufenen Seelsorgern werden für die Ev. Kirche verheerende Folgen haben!
Da unsere INITIATIVE von Juristen, Richtern, Beamten und Christen anderer Berufe unterstützt
wird, stellen wir Ihnen zu dieser Thematik gern weitere Informationen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen


INITIATIVE für ein gerechtes Kirchenrecht
gez. Gabriele von Altrock gez. Dorothea Maier

Kopie an: Verband ev. Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland, Dekane der Theologischen Fakultäten in Deutschland,
Verein DAVID gegen Mobbing in der Ev. Kirche

Stellungnahme zu ausgewählten Rechtsnormen

Folgende Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen
und Pfarrer in der Ev. Kirche in Deutschland (PfDG.EKD) bedürfen zwingend einer Korrektur:
§§ 79 und 80 Versetzung / Versetzungsvoraussetzungen und -verfahren
Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ist die (unfreiwillige) Versetzung einer Pfarrerin / eines Pfarrers möglich,
wenn "eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes festgestellt wird".
Gemäß § 80 Abs. 1 und 2 wird eine “nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ dann
unterstellt, wenn “das Verhältnis zwischen Pfarrer /-in und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde
zerrüttet ist oder das Vertrauensverhältnis zu dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist. Die
Gründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin / des
Pfarrers liegen“. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen werden Erhebungen durchgeführt. Während
dieser Zeit können die betroffenen Pfarrer /-innen ihren Dienst nicht mehr wahrnehmen.
Konflikte können überall entstehen. In ihrer Begründung zu § 80 PfDG räumt die EKD zwar ein,
dass “die Gründe für eine Zerrüttung auch im (Fehl-)Verhalten von Presbytern, Amtsbrüdern, kirchlichen
Mitarbeitern oder Gemeindegliedern liegen können“. Gleichwohl kommt sie zu dem Schluss,
dass sich “eine Prüfung der Frage, wer oder was die gedeihliche Führung des Pfarramts unmöglich
gemacht hat, verbietet (!), weil diese Frage als solche unerheblich ist (!). Sie beruft sich dabei
auf kirchengerichtliche Urteile. Allein die hohe Anzahl dieser Verfahren ist nicht – wie suggeriert
werden soll – ein Beweis für die Richtigkeit kirchlichen Handelns, sondern im Gegenteil ein Hinweis
auf eine rechtliche und ethische Schieflage. Völlig ausgeblendet wird hierbei u. a., dass diese
Rechtsvorgaben den Richtern die Hände binden, zumal auch die Gesetze über die kirchlichen
Gerichte lückenhaft sind und dringend einer fachkundigen Überarbeitung bedürfen.
Wenn eine Kirchenleitung sich darauf beruft, dass die Gründe nicht in der Person der Pfarrerin /
des Pfarrers liegen müssen, kann somit auf keiner Ebene die dringend erforderliche sachliche
Überprüfung zur Wahrheitsfindung vorgenommen werden. Stattdessen wird selbst bei offenkundigem
Fehlverhalten anderer Personen die Pfarrerin / der Pfarrer vorschnell vom Dienst suspendiert,
mit einem unwürdigen Verfahren überzogen und in den Wartestand versetzt. Meist folgt automatisch
die Zwangspensionierung, wodurch den Betroffenen und ihren Familien nicht selten die gesamte
Lebensgrundlage zerstört wird (Berufsverbot, Verleumdung, bis zu 50 % Gehaltskürzung u.a.).
Deshalb sollte die Nr. 5 in § 79 Abs. 2 Satz 2 ersatzlos gestrichen werden. Schon die Wortwahl
"nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes" ist diffamierend. Der Zusatz: "Die Gründe
müssen nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin / des Pfarrers liegen“ verstößt eklatant
gegen das in der staatlichen Verfassung verankerte Schuldprinzip und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot), die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet
werden. Zudem missachtet die EKD ihre Fürsorgepflicht (§ 47 PfDG-EKD). Entgegen der
Begründung zu § 80 Abs. 2 ist die Einleitung von Erhebungen sehr wohl ein Verwaltungsakt.
Gänzlich unverständlich ist die Behauptung, dies diene “dem Schutz“ der Pfarrerin / des Pfarrers.
In den eher seltenen Fällen, in denen ein Konflikt regional, z. B. mit Hilfe einer neutralen Beratung
(Konfliktmanagement), nicht mehr einvernehmlich lösbar erscheint, sollte der Pfarrerin / dem Pfarrer
die Möglichkeit eingeräumt werden, auf eine gleichwertige Stelle zu wechseln; ggf. auf eine bewegliche
Pfarrstelle. Vorübergehend ist auch eine Zuordnung zum Dekan oder Propst denkbar.
Keinesfalls darf dies negative Rechtsfolgen für die Betroffenen haben. Eine Suspendierung vom
Dienst mit Versetzung in den Wartestand (§ 83 ff) und anschließender Zwangspensionierung
(§ 92 Abs. 2) sollte der Lehr- und Disziplinaraufsicht vorbehalten bleiben und ist hier ebenfalls zu
streichen. Solche Maßnahmen erzeugen in der Öffentlichkeit den Verdacht, die Pfarrerin / der
Pfarrer habe sich einer schwerwiegenden Verfehlung schuldig gemacht. Das darf nicht sein!
INITITIVE für ein gerechtes Kirchenrecht in der EKHN

Und hier die Antwort der EKD:




Gemeinsam sind wir stark!

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zuletzt bearbeitet 15.02.2014 | Top

RE: Briefwechsel der INITIATVE und dem Präses Dr. Schneider

#2 von Alesig ( gelöscht ) , 13.02.2014 13:09

Freunde!
Ich halte die Antwort des juristischen Dierektors des Kirchenamtes der EKD für überaus aufschlussreich. Auf der einen Seite werden sich alle vom Abberufungsparagraphen ihrer Landeskirche betroffenen Pfarrpersonen die Augen reiben. So verharmlosend und beschönigend ist das beschrieben, was die Betroffenen erlebten. Andererseits ist dies aber auch ein Text, den Sie Ihren kirchlichen Juristen in den Landeslirchenämtern vor Augen halten können. Dies ist die offizielle Interpretation der fraglichen Paragraphen. Doch wie setzen die eigenen Kirchenleitungen diese Paragraphen um? Dürfen sie sie so auslegen, wie es immer wieder geschieht?
Alesig

Alesig

   

Dr. Argeo Bämayr zu Mobbingsyndrom/Diagnose
Bürgerrechtler Pfarrer Christoph Wonneberger Leipzig

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