Unter dem "landesherrlichen Kirchenregiment" ging es den Gemeinden und Christen unter Umständen noch besser als unter gegenwärtigen Kirchenleitungen. Denn diese wussten um ihre Grenzen bei Eingriffen in das Kirchenleben. Zur heutigen Situation schrieb vor Jahren der renommierte Kirchenjurist Peter von Tiling:
" Manche Kirchenleitungen und Synoden gerieren sich so, als hätten die Weimarer Artikel die Kirche nicht nur von staatlicher Bevormundung befreit, sondern die zentralkirchlichcn Organe auch in die Position eines absoluten Monarchen gebracht, der im Bereich der eigenen Angelegenheiten alles kann, Patronate und Erbbegräbnisse aufheben, ortskirchliche Stiftungsvermögen einziehen und Dienstverhältnisse nach Belieben gestalten. Hat nicht der Grundsatz der Unversetzbarkeit des Pfarrers mit dem lutherischen Bekenntnis zu tun? Läßt sich aus diesem Grundsatz nicht der andere ableiten, daß, wenn in seltenen Fällen nicht nur eine Versetzung, sondern sogar eine Beendigung des aktiven Dienstes unumgänglich ist, hierfür schwerwiegende Gründe aufgezeigt und einer richterlichen Kontrolle unterworfen werden müssen?" (Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 43, 1998)
Robin