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Der Artikel von Traugott Schall "Ade, Freiheit der Verkündigung und Seelsorge" in : DPfBl 114/2014, S.563ff rückt das Ringen um eine Kirche in Recht und Gerechtigkeit in den Raum einer größeren Öffentlichkeit. Kirche darf nicht den Weg in eine Willkürherrschaft gehen. §§79ff des Pfarrdienstgesetzes öffnen dem aber Tür und Tor.

Dank Gisela Kittel sind Theologen, Pastoralpsychologen und - anzunehmen - auch Kirchenjuristen darin sensibilisiert, emotionsgeladene Begriffe allein, wie z.B.Vertrauen" oder "Zerrüttung", nicht rechtsverbindlich einsetzen zu können. Traugott Schall hat das noch einmal unterstrichen.

Umso mehr und dringender empfehle ich den gesetzgebenden Gremien des LKA, in einer in einer Einzelfallaufzählung zu spezifizieren, was eine "nachhaltige Störung" ist bzw. wodurch sie hervorgerufen sein kann. Einzelfälle liegen dem LKA vor. Traugott Schall gibt ein Ordnungssystem dafür vor. Störungen wegen:

a) mangelnder Wahrhaftigkeit
b) zu bezweifelnder persönlicher Integrität
c) mangelnden Vertrauens im Blick auf Verschwiegenheit
d) gravierender Mängel an Tüchtigkeit
e) eines nicht mit Bibel und Bekenntnis übereinstimmenden Glaubens
f) schwerwiegender Divergenzen hinsichtlich des Gemeindebildes

Unter diesen Punkten könnten Einzelvorwürfe subsumiert und beurteilt werden, und zwar so, dass die vorgesetzte Instanz sich zuvörderst vor den angeklagten Pfarrer stellt.

Bei einer Novellierung der §§79ff sollte also berücksichtgt werden:

1. Das Bestimmtheitsgebot analog Art. 20 GG (vgl. meinen Artikel vom 9.4.2014 bei D.A.V.I.D. (s.v. Günter)
2. Der § 356 StGB ist im Auge zu behalten, und die Kirchenleitung hat sich zuvörderst den Schutz des Pfarrers angelegen sein zu lassen.
3.Strukturierung und Einzelfallbeschreibung der "Nachhaltigen Störung" so wie z.B. auch im Eherecht bei einer Scheidung vor dem Zeitraum von 3 Jahren gute Gründe vorgebracht werden müssen, oder wie die Fälle für die Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen in der Patientenverfügung sehr spezifisch aufgeführt sind.

Günter

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  • Lieber Günter, herzlichen Dank für Deinen Beitrag! Zur Zeit bin ich in unseren Reihen der einzige Jurist und noch nicht einmal einer, der im Pfarrdienstgesetz wirklich zu Hause ist, sondern sich seit rund zwei Jahren in diese sehr spezielle kirchenrechtliche Materie einzuarbeiten versucht. Dies vorausgeschickt, stehe ich voll hinter Schalls, Kittels und auch Deinem Befund, den ich in absehbarer ...
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